Wann kann ich meine Haftpflichtversicherung kündigen?

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Die wichtigsten Fristen sowie Sonderkündigungsrechte: Der schnelle Überblick für Versicherte.

27.08.2021

Eine private Haftpflichtversicherung können Kunden in der Regel drei Monate vor dem Ende des Vertrages kündigen. Die meisten Verträge laufen nur über ein Jahr. Kündigen jedoch weder Versicherer noch Versicherter den Vertrag, verlängert sich der Vertrag immer wieder um ein weiteres Jahr.

Gut zu wissen: Was leistet eine Haftpflichtversicherung?

Laut Gesetz gilt: Wer anderen einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen – im Extremfall mit seinem gesamten Vermögen. Die privat­e Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten und seine Familie vor Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft sie, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht. Ist der Anspruch begründet, übernimmt sie


  • die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
  • die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall
  • bei verletzten Personen die Bergungskosten, Behandlungskosten, den Verdienstausfall und oft auch Schmerzensgeld oder bei bleibenden eine Schäden lebenslange Rente.

Sonderkündigungsrecht im Leistungsfall

In der privaten Haftpflichtversicherung gibt es ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Leistungsfall eintritt. Entscheidend hier ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Kunden von der Haftung freistellt. Das bedeutet, dass der Versicherer in einem Schadenfall dem Versicherten zusagt, sich um die Abwicklung mit dem Geschädigten zu kümmern. Doch auch wenn der Versicherer zu Unrecht die Haftung nicht übernimmt, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.

In der Haftpflichtversicherung gibt es auch noch eine weitere Sonderkonstellation: Erhebt ein Dritter Schadenanspruch, kann die Haftpflichtversicherung den Versicherten anweisen, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Das kann der Fall sein, wenn die Versicherung davon ausgeht, dass der vermeintlich Geschädigte gar keinen Schadenanspruch hat. Kommt es dann im Rechtsstreit zu einem Urteil, kann der Versicherte innerhalb eines Monats seinem Versicherer kündigen. Gleiches Recht gilt aber auch für den Versicherer.

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