Altersvorsorge an die Elternzeit anpassen

Altersvorsorge

Wenn junge Eltern vorübergehend weniger Geld zur Verfügung haben, sollten sie ihre Altersvorsorge-Verträge in der Elternzeit flexibel anpassen. So funktioniert's.

15.09.2023

Mehr Zeit für die Kinder bedeutet in der Regel weniger Geld für die Familie. Insbesondere junge Eltern bekommen das in der Elternzeit zu spüren, wenn von heute auf morgen weniger Einkommen zur Verfügung steht. In dieser Zeit können sie darauf angewiesen sein, ihre privaten Lebens- und Rentenversicherungen an die veränderte Situation anzupassen. Diese Möglichkeiten gibt es:

1. Beitragsfreistellung

Eine Versicherung beitragsfrei zu stellen bedeutet, dass die Versicherung grundsätzlich bestehen bleibt, allerdings keine Beiträge mehr eingezahlt werden. Oft ist eine Beitragsfreistellung erst nach einer gewissen Mindestlaufzeit des Vertrages, zum Beispiel frühestens nach zwei bis drei Jahren, möglich. Versicherungskunden sollten aber darauf achten, dass durch weniger Einzahlungen auch die ursprünglich vereinbarten Leistungen sinken. Das gilt für den Todesfallschutz als auch für die spätere Renten- bzw. Kapitalauszahlung.

2. Beiträge stunden

Viele Versicherungsunternehmen sind bereit, die Beiträge für einen Lebensversicherungsvertrag zu stunden. Das heißt, der Kunde kann seine Zahlungen aufschieben. Nach Ablauf der Stundung muss der Versicherte die Beiträge verzinst nachzahlen. Gelegentlich verrechnet das Versicherungsunternehmen sie auch mit späteren Leistungen.

3. Versicherungssumme herabsetzen

Um die regelmäßigen Versicherungsbeiträge zu verringern, kann der Versicherte die Versicherungssumme herabsetzen. Dabei darf jedoch ein bestimmter Mindestbetrag nicht unterschritten werden.

4. Dynamische Tarife einfrieren

Hat der Verbraucher jährlich steigende Beiträge und Leistungen vereinbart, so kann er diesen dynamischen Tarif einfrieren. Das bedeutet, der Beitrag und die Versicherungssumme steigen nicht weiter, sondern bleiben auf der erreichten Höhe. Nach zweimaligem Aussetzen der Dynamisierung geht das Recht verloren, die Versicherungssumme ohne neue Gesundheitsprüfung anzuheben.

5. Überschüsse mit Beiträgen verrechnen

Die Überschussanteile können mit den laufenden Beiträgen verrechnet werden, was die Kosten deutlich verringert. Allerdings ist eine solche Umstellung nicht bei allen Verträgen möglich, Versicherungskunden sollten sich hier an ihren Versicherer wenden. Die Überschüsse mit den Beiträgen zu verrechnen lohnt sich außerdem nur, wenn der Lebensversicherungsvertrag schon einige Jahre bestanden hat.

GUT ZU WISSEN

Wer weniger in seine Lebens- oder Rentenversicherung einzahlt, senkt damit auch seine Rentenleistungen im Alter. Nach der Elternzeit, wenn die Versicherten wieder ihr volles Gehalt beziehen, kann es deshalb sinnvoll sein, die private Altersvorsorge mit einer Einmalzahlung aufzustocken. Auf diese Weise erreichen die jungen Eltern wieder ihr angestrebtes Absicherungsniveau im Alter.

Was passiert mit der Riester-Rente während der Elternzeit?

Wer über eine Riester-Rentenversicherung verfügt, muss darauf achten, dass in der Elternzeit auch der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Nur dann kommt man in den Genuss der vollen staatlichen Zulagen. Im ersten vollen Jahr der Elternzeit bleibt es bei der Regelung, dass sich der Mindesteigenbeitrag am Vorjahres-Bruttoeinkommen (4 Prozent hiervon, maximal jährlich 2.100 Euro abzgl. Zulage) bemisst.

Ab dem zweiten vollen Jahr Elternzeit muss nur der Sockelbeitrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden. Die Zahlung dieses Mindestbeitrags reicht auch im ersten Jahr nach der Elternzeit aus, denn auch dann gilt das Vorjahreseinkommen als maßgeblicher Faktor.

Was passiert mit der betrieblichen Altersversorgung während der Elternzeit?

Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung setzt voraus, dass auch tatsächlich Entgelt gezahlt wird. Während der Elternzeit ist das allerdings nicht der Fall. Seit 2005 haben daher Beschäftigte das Recht, während dieser Zeiten eigene Beiträge zum Aufbau ihrer Betriebsrente zu leisten. Der Arbeitgeber haftet – wie bei der Entgeltumwandlung vor der Elternzeit – für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen.

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