Kurzarbeit in Corona-Krise: Was passiert mit meiner Betriebsrente?

Altersvorsorge
06.04.2021

Die Corona-Pandemie zwingt hunderttausende Betriebe in Deutschland zu Kurzarbeit, Beschäftigte bekommen weniger oder gar kein Gehalt mehr. Wir erklären, welche Auswirkungen die Corona-Krise für die betriebliche Altersversorgung hat und was Arbeitnehmer jetzt tun können.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland ist ausgesprochen vielfältig – Unternehmen können für ihre Arbeitnehmer einen von fünf Durchführungswegen mit jeweils besonderen Regelungen wählen:


  • Direktversicherung über einen Lebensversicherer
  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse
  • Pensionszusage


Weil die Direktversicherung vor allem bei kleineren und mittelgroßen Unternehmen und ihren Beschäftigten stark verbreitet ist, steht dieser Durchführungsweg in unserem FAQ im Fokus.

Mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit angeordnet. Sinkt dadurch meine Betriebsrente?

Hier kommt es zunächst darauf an, ob Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit in der Corona-Krise teilweise verringert und dementsprechend das Gehalt teilweise kürzt, oder ob Arbeitszeit und -lohn ganz entfallen (sog. Kurzarbeit Null). Im ersten Fall gibt es anteiliges Kurzarbeitergeld, im zweiten Fall das volle Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer.


Hat Ihr Arbeitgeber bislang die Beiträge zur Direktversicherung allein übernommen (sog. Arbeitgeberfinanzierung), werden diese bei Kurzarbeit Null ausgesetzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde und der Arbeitgeber keine Zuschusszahlungen zum Kurzarbeitergeld leistet. Wird die normale Arbeitszeit lediglich reduziert, vermindern sich in der Regel auch die Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung entsprechend.


Finanzieren Sie die Beiträge zur Direktversicherung selbst (so genannte Entgeltumwandlung), führt die Kurzarbeit dazu, dass während dieser Zeit gar keine (Kurzarbeit Null) oder aber nur verminderte Beiträge gezahlt werden können. Denn Kurzarbeitergeld ist kein Entgelt, sondern eine Lohnersatzleistung, die nicht umgewandelt werden kann. Die Versicherungsleistung sinkt dadurch entsprechend. Während einer Kurzarbeit Null besteht aber die Möglichkeit, den Vertrag mit privaten Beiträgen fortzuführen.

Gut zu wissen: Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?

Die günstigste Lösung für Arbeitnehmer ist natürlich, wenn ihr Arbeitgeber die Betriebsrenten alleine finanziert. Selbstverständlich kann das nicht jeder Arbeitgeber stemmen. Angestellte haben dann die Möglichkeit, selbst aktiv vorzusorgen. Sie zahlen einen Teil ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung ein, sparen dadurch Lohnsteuer und Sozialabgaben und bauen sich eine zusätzliche Rente auf – so funktioniert das Prinzip der Entgeltumwandlung.

Kann ich meinen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) absenken, wenn ich weniger verdiene?

Bei Kurzarbeit können Sie Ihre Erklärung zur Entgeltumwandlung widerrufen bzw. den Beitrag herabsetzen, bis das alte Entgeltniveau wieder erreicht ist. Zu beachten ist dabei aber, dass die bislang bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber entsprechend geändert werden muss.


Dabei kann natürlich auch vereinbart werden, dass die Entgeltumwandlung nur zeitlich befristet reduziert bzw. ausgesetzt wird und nach Ende der Kurzarbeit automatisch wieder in alter Höhe fortgeführt wird. Wichtig aber: Hier gelten unter Umständen Fristen, die in den Versicherungsbedingungen der bAV festgelegt sind. Einige Versicherer haben aktuell kulante Sonderregelungen zur vorübergehenden Einstellung bzw. Reduzierung der Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt.

Kann ich eine niedrigere Beitragszahlung nach der Kurzarbeit wieder ausgleichen?

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer nach Ende der Kurzarbeit wieder den ursprünglichen Beitrag zahlen können. Einige Versicherer sehen auch die Möglichkeit vor, dann einen höheren Beitrag zu zahlen, um die Versorgungsleistung wieder aufzustocken.

Ich habe meine Arbeit in der Corona-Krise verloren. Was passiert jetzt mit meinem bAV-Vertrag?

Hat Ihr Arbeitgeber die Beiträge zur Direktversicherung finanziert, bleibt der Anspruch auf die Leistungen bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden hat und Sie zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens 21 Jahre alt waren (sog. unverfallbare Anwartschaft der bAV). Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden die Zeiten der Kurzarbeit mitgezählt.


Haben Sie die Beiträge zur Direktversicherung per Entgeltumwandlung selbst finanziert, bleibt der Anspruch in jedem Fall bestehen (sofortige Unverfallbarkeit). Den Versicherungsvertrag können Sie nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der Regel mit privaten Beiträgen fortführen.

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