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Die wichtigsten Fakten zur betrieblichen Altersversorgung

Altersvorsorge

Ein gute Altersabsicherung ruht auf mehreren Säulen. Die Betriebsrente ist eine davon. Wie sie funktioniert, was der Arbeitgeber dazu beisteuert und wie der Staat die betriebliche Altersversorgung fördert, erklärt unser Ratgeber.

02.06.2026

Was ist die betriebliche Altersversorgung (bAV)?  

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst alle finanziellen Leistungen eines Arbeitgebers zur Altersabsicherung. Sie wird als sogenannte 2. Säule der Altersvorsorge bezeichnet, neben der gesetzlichen Rente (1. Säule) und der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge (3. Säule). Anspruchsberechtigt sind alle pflichtversicherten Arbeitnehmer, also auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, Geschäftsführer oder befristet Beschäftigte.  

Anders als die gesetzliche Rente, die über Umlagen der Beitragszahler finanziert wird, handelt es sich bei der bAV meist um eine kapitalgedeckte Vorsorgeform. Heißt: Das Geld wird insbesondere auch an der Börse angelegt und wächst durch Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne über die Jahre zu einer größeren Summe, die in eine lebenslange Rente fließt. Oder ein Unternehmen finanziert die Betriebsrente aus dem eigenen Geschäftsbetrieb und nutzt Gewinne für die Finanzierung.

Braucht man eine bAV?

Wäre schon gut, denn die Leistungen aus der gesetzlichen Rente werden nicht ausreichen, um den Lebensstandard im Alter zu halten. Darauf weist selbst die Bundesregierung immer wieder hin. Eine solide Altersabsicherung ruht auf mehreren Säulen.

Was muss man tun, um ein bAV zu bekommen?

Viele Betriebe, vor allem die größeren, haben feste Angebote zur betrieblichen Altersversorgung. Entsprechende Regelungen finden sich beispielsweise im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Personalabteilung oder Geschäftsführung informieren schon beim Einstieg in den Betrieb darüber. Die oder der Neue muss dann nichts weiter tun, als das Angebot anzunehmen oder – falls es mehrere gibt – sich für eines zu entscheiden.  

Doch nicht jeder Betrieb bietet von sich aus eine Betriebsrente an, auch wenn Arbeitnehmer seit 2002 einen Rechtsanspruch darauf haben, einen Teil ihres Bruttolohns direkt für eine betriebliche Altersversorgung abzuzweigen. In diesen Fällen müssen Beschäftigte selbst aktiv werden und auf die Personalabteilung beziehungsweise die Geschäftsführung zugehen. Allerdings darf der Arbeitgeber den Durchführungsweg wählen.

Was bedeutet Durchführungsweg?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit Unterstützung des Betriebs für das Alter vorzusorgen. Das sind die sogenannten Durchführungswege. Jeder hat spezifische Vor- und Nachteile hinsichtlich Flexibilität, Anlagemöglichkeiten und Verwaltung.  

  • Bei der Direktzusage zahlt der Arbeitgeber bei Erreichen des Rentenalters die vereinbarte Leistung. Dafür muss die Firma in ihrer Bilanz Rückstellungen bilden.  
  • Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung eines Unternehmens, die Zahlungen an diese werden vom Arbeitgeber geleistet – entweder durch ihn selbst oder durch Entgeltumwandlung. Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und kann das Kapital freier anlegen.
  • Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Lebensversicherung für seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer ab. Versicherungsnehmer ist somit der Arbeitgeber, Begünstigter der Arbeitnehmer beziehungsweise seine Hinterbliebenen.  
  • Pensionskassen sind selbstständige Versorgungseinrichtungen und gewähren den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Sie finanzieren sich über Zuwendungen der Trägerunternehmen (ein oder mehrere Arbeitgeber) und aus Vermögenserträgen.  
  • Pensionsfonds ähneln den Pensionskassen, sie sind jedoch etwas freier in der Kapitalanlage.  

Wer finanziert die Betriebsrente?

Es gibt grundsätzlich zwei Finanzierungsmodelle für die betriebliche Altersversorgung. Da wären zum einen Betriebsrenten, bei denen der Arbeitgeber die Kosten zu 100 Prozent übernimmt. Die Direktzusage ist klassischerweise eine rein arbeitgeberfinanzierte Leistung.

Doch das kann nicht jeder Betrieb stemmen. Häufiger verbreitet sind mischfinanzierte Modelle im Rahmen der sogenannten Entgeltumwandlung. Wenn Arbeitnehmer etwas von ihrem Gehalt für die Betriebsrente umwandeln, muss der Betrieb mindestens 15 Prozent beisteuern. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet, denn immerhin spart er Sozialabgaben. Viele Arbeitgeber – zumal diejenigen, die von sich aus eine bAV anbieten – erhöhen den gesetzlichen Mindestzuschuss freiwillig, um ihre Angestellten zu motivieren und zu halten. So gibt es beispielsweise bAV-Verträge, bei denen der Arbeitgeber zwei Drittel oder die Hälfte des Beitrags zahlt.  

Mischfinanzierungen lassen sich daher noch einmal unterscheiden: in die klassische Entgeltumwandlung, bei der Arbeitgeber „nur“ den Pflichtzuschuss von 15 Prozent leisten, und die Modelle, bei denen der Arbeitgeber-Anteil nicht nur bloßen Zuschuss-Charakter hat, sondern einen substanziellen Finanzierungsbeitrag darstellt.

Wie viel können Arbeitnehmer in die bAV einzahlen?

Für die bAV per Entgeltumwandlung gibt es gesetzliche Mindestbeiträge, die sich jährlich anpassen. Im Jahr 2026 müssen mindestens 296,63 Euro jährlich (bzw. 24,72 Euro monatlich) eingezahlt werden. Maximal können vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 4.056 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei umwandelt werden. Neben einem Teil ihres laufenden Bruttogehalts können Beschäftigte auch Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld in die Entgeltumwandlung investieren.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Betriebsrente?

bAV-Ansprüche sind grundsätzlich übertragbar. Aus den erworbenen Anwartschaften wird ein „Übertragungswert“ ermittelt, der bei einem Arbeitsplatzwechsel in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers eingestellt werden kann. Der neue Arbeitgeber ist nicht an die Ausgestaltung der alten Versorgungszusage gebunden, sondern er kann auf der Grundlage des mitgebrachten Kapitalbetrages eine wertgleiche Zusage erteilen.  

Für eine Übertragung müssen die Ansprüche unverfallbar sein. Bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Zusage behält der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Versorgungsanspruch, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 21 Jahre alt ist und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Bei einer Entgeltumwandlung sind die daraus erworbenen Ansprüche sofort unverfallbar.

Was gilt in der Auszahlungsphase?

Auf die Betriebsrente fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an – allerdings gilt ein Freibetrag beziehungsweise eine Freigrenze von 197,75 Euro monatlich für 2026. Nur auf den Teil der Betriebsrente, der diesen Wert übersteigt, müssen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Pflegeversicherungsbeiträge fallen indes auf die gesamte Betriebsrente an, sobald die 197,75 Euro überschritten sind.

Die Betriebsrente unterliegt zudem der Steuerpflicht. Die Leistungen sind in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Allerdings ist dieser im Alter in der Regel niedriger als während der Erwerbsphase.