Riester ist flexibel: Wer sich die Prämien für seinen Riester-Vertrag nicht mehr leisten kann oder will, kann den Vertrag jederzeit beitragsfrei stellen, das heißt: keine Beiträge mehr einzahlen. Diese Entscheidung lässt sich auch rückgängig machen. Sparer können in einen vorhandenen Riester-Vertrag sogar nach jahrelanger Unterbrechung wieder einzahlen. Im Versicherungsdeutsch heißt das „Wiederinkraftsetzung“.
Konditionen hängen von Versicherungsbedingungen ab
Zu welchen Konditionen ein Riester-Vertrag reaktiviert werden kann, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Diese können sich von Versicherer zu Versicherer unterscheiden. Von besonderem Interesse für Sparer ist der Rechnungszins bzw. Garantiezins. Ein Beispiel: Ein Sparer hat 2006 eine Riester-Versicherung mit einem Rechnungszins von 2,75 Prozent abgeschlossen und kurz darauf beitragsfrei gestellt. Im Jahr 2024 will er die Beitragszahlung wieder aufnehmen. Für die ab 2024 angesparten Beiträge kann der Rechnungszins von 2,75 Prozent gelten, während es bei einem neu abgeschlossenen Vertrag nur 0,25 Prozent wären.
Abhängig von den Versicherungsbedingungen kann allerdings nach einer Beitragsfreistellung für den Altvertrag auch der aktuelle Rechnungszins greifen. Die ab 2024 angesparten Beiträge würden dann mindestens mit 0,25 Prozent verzinst.
Mitunter kommt es auch darauf an, wie lange der Vertrag beitragsfrei gestellt war. Bei einer kürzeren Unterbrechung von bis zu zwei Jahren beispielsweise kann es beim ursprünglichen Rechnungszins bleiben, während nach Ablauf dieser Frist der dann aktuelle Rechnungszins gilt. Es kommt also auf den Einzelfall an.
Vor Wiedereinstieg beraten lassen
In jedem Fall sollten sich Sparer die Mühe machen und vorab klären, zu welchen Bedingungen sie ihren bestehenden Riester-Vertrag fortsetzen können. Ansprechpartner sind Makler oder Vermittler bzw. das Versicherungsunternehmen.
Was passiert bei einer Kündigung des Riester-Vertrags?
Die Kündigung der privaten Altersvorsorge ist die schlechteste Lösung. Denn damit gehen alle Ansprüche, bei Riester-Verträgen auch Zulagen und Steuervorteile verloren. Wer seinen Riester-Vertrag dennoch kündigen und das gesparte Vorsorgekapital entnehmen will, kann das tun. Die Kündigungsfrist beträgt maximal drei Monate zum Quartalsende. Die Zulagen und die Steuervorteile müssen in diesem Fall an den Staat zurückgezahlt werden.
Eine Alternative: Versicherungskunden können den Riester-Vertrag ruhen lassen. Das heißt, der Vertrag wird nicht gekündigt, sondern nur die Zahlung der Beiträge eingestellt. Der Kunde erhält dann zwar keine Förderung mehr, die bereits erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen gehen aber nicht verloren. Ein weiteres Plus: Der Vertrag kann jederzeit fortgeführt werden.