E-Scooter gehören inzwischen zum Alltag in vielen Städten. Doch wo Fahrzeuge unterwegs sind, passieren auch Unfälle. Zumal Fahrer von E-Scootern verbotenerweise häufig Gehwege nutzen, wo sie Fußgänger gefährden und Kollisionen mit ihnen geradezu heraufbeschwören. Wir erklären, wer für Schäden haftet und wie sich die Beteiligten nach einem Unfall richtig verhalten.
Grafik: So oft kollidieren E-Scooter mit Fußgängern
Welche Versicherungen greifen?
Grundsätzlich gilt: Wer einen Verkehrsunfall verursacht, haftet auch für die entstandenen Schäden, beziehungsweise die Versicherung des Verursachers. Bei Zusammenstößen zwischen E-Scooter und Fußgänger sind drei Konstellationen denkbar:
1.) Der E-Scooter-Fahrer ist schuld
In rund neun von zehn Fällen ist für Zusammenstöße zwischen E-Scootern und Fußgängern der Scooter-Fahrer verantwortlich. Bei Kollisionen auf dem Gehweg haftet er beispielsweise in der Regel voll. Denn der Bürgersteig ist für E-Scooter tabu, sie dürfen nur auf Radwegen oder – falls es diese nicht gibt – auf der Straße fahren. Auch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ auf einigen Gehwegen gilt nicht automatisch für E-Scooter.
Für etwaige Schäden kommt die Kfz-Versicherung des E-Scooters auf. Wie auch ein Auto unterliegt der E-Scooter der gesetzlichen Versicherungspflicht. Jedes Gefährt muss über eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen, damit es im Straßenverkehr genutzt werden kann. Das gilt sowohl für private E-Scooter als auch für Leih-Scooter.
2.) Der Fußgänger ist schuld
Auch Fußgänger können für Kollisionen mit einem E-Scooter alleinverantwortlich sein. Ein Beispiel: Eine Passantin rennt zur Haltestelle, um noch den abfahrbereiten Bus zu erwischen. Dabei kreuzt sie den Fahrradweg und übersieht den herannahenden E-Scooter, der sie umfährt und dabei selbst stürzt. Oder: Ein Fußgänger geht bei Rot über die Kreuzung, der vorfahrtsberechtigte E-Scooter kracht in ihn hinein.
Bei Alleinschuld des Fußgängers deckt dessen Privathaftpflichtversicherung die Ansprüche des Unfallgegners ab.
3.) Fußgänger und E-Scooter-Fahrer haben eine Teilschuld
Manchmal können zu Unfällen zwischen Fußgängern und E-Scooter-Fahrern beide Parteien beigetragen haben. Ein Beispiel: Ein E-Scooter fährt verbotenerweise in eine Einbahnstraße. An einer Kreuzung erfasst er einen Fußgänger, der vor dem Überqueren der Straße nur darauf geachtet hat, ob jemand aus der erlaubten Fahrtrichtung kommt.
Bei Teilschuld werden die jeweiligen Schäden über Kreuz reguliert – je nach Verschuldungsgrad der Beteiligten. Bei einer Haftungsquote von beispielsweise 75 Prozent für den E-Scooter-Fahrer würde dessen Kfz-Haftpflichtversicherung 75 Prozent des Schadens des Fußgängers übernehmen. Dessen private Haftpflichtversicherung würde ihrerseits für 25 Prozent des Schadens des E-Scooter-Fahrers aufkommen.
Wichtig zu wissen: E-Scooter haften immer nur verschuldensabhängig. Eine allgemeine, verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, wie beispielsweise bei Autos, gilt (bislang) noch nicht für Elektrokleinstfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren. In der Praxis relevant wird dieses Haftungsprivileg immer dann, wenn die Schuld des E-Scooter-Nutzers nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Ein Beispiel: Ein E-Scooter und ein Fußgänger kollidieren auf einer Kreuzung. Der Fußgänger sagt der Polizei, er hätte grün gehabt, der E-Scooter-Fahrer behauptet das Gegenteil. Mangels Augenzeugen lässt sich der Schuldige nicht zweifelsfrei ermitteln. Die Konsequenz: Der Fußgänger muss seinen Schaden selbst tragen. Die bei unklarem Unfallhergang sonst übliche Haftungsteilung im Verhältnis 50/50 gibt es in dem Fall nicht.
Welche Schäden werden übernommen?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die Privathaftpflichtversicherung des Unfallverursachers decken sowohl materielle als auch immaterielle Schäden des oder der Unfallopfer ab.
1) Personenschäden
Bei Personenschäden können Betroffene unter anderem folgende Ansprüche geltend machen:
- Heilbehandlungskosten (soweit nicht von der Krankenkasse übernommen werden, die als Regressanspruch auf diese übergehen)
- Verdienstausfall
- Schmerzensgeld
- Haushaltsführungsschaden
- Zukunftsschäden (z. B. bei dauerhafter Beeinträchtigung).
Die gesetzliche oder private Krankenversicherung des Unfallopfers tritt zunächst in Vorleistung und fordert das Geld später vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zurück.
2) Sachschäden
Auch Sachschäden des Unfallopfers werden von der Kfz-Haftpflicht- oder der Privathaftpflicht übernommen. Zu denken ist beispielsweise an:
- Zerstörte Brille
- Beschädigte Kleidung
- Beschädigte Brieftasche
- Zerstörtes Handy.
Der Versicherer ersetzt den Zeitwert – also das, was der Gegenstand zum Zeitpunkt des Unfalls unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung noch wert war. Ist eine Reparatur möglich und sind die Kosten dafür geringer als der Zeitwert, zahlt die Versicherung diesen Betrag.
Und wer übernimmt den Schaden am E-Scooter?
Trägt der Fußgänger Schuld am Unfall, übernimmt dessen Privathaftpflichtversicherung auch etwaige Schäden am E-Scooter. War hingegen der E-Scooter-Fahrer verantwortlich, muss er für den Schaden an seinem Gefährt selbst aufkommen, es sei denn, er verfügt über eine spezielle Vollkaskoversicherung für E-Scooter, die von einigen Unternehmen angeboten wird. Schäden an einem Leih-Scooter können unter Umständen in der Privathaftpflichtversicherung über eine Deckungserweiterung eingeschlossen sein. In der Regel sind Schäden an geliehenen oder gemieteten (beweglichen) Sachen ausgeschlossen, soweit der Versicherungsschutz nicht zusätzlich vereinbart ist.
Was, wenn der Unfallverursacher sich selbst verletzt?
Für die Behandlung etwaiger Verletzungen kommt die Krankenversicherung auf. Schwerwiegende Folgen deckt darüber hinaus eine private Unfallversicherung ab. Bei größeren Verletzungen übernimmt sie die Kosten für Reha-Maßnahmen oder Hilfs- und Pflegeleistungen. Bei dauerhaften körperlichen oder geistigen Einschränkungen (Invalidität) zahlt die private Unfallversicherung eine Einmalzahlung und/oder eine Unfallrente.