Zum Inhalt springen

Werkstattrisiko: Wer zahlt, wenn die Werkstatt zu viel berechnet?

Auto

Überteuerte Bauteile, überflüssige Arbeitsschritte, fingierte Leistungen: Werkstattrechnungen sind mitunter aufgebläht. Wer die Mehrkosten tragen muss – der Versicherer oder der Kunde –, hängt von der Art des Schadens ab.

22.09.2026

Nach einem Unfall landet das beschädigte Fahrzeug zumeist in einer Kfz-Werkstatt. Ob für dessen Reparatur tatsächlich jeder berechnete Arbeitsschritt notwendig ist, wie viele Arbeitsstunden angemessen sind oder welche Ersatzteile gebraucht werden, können Kunden jedoch häufig kaum selbst beurteilen. 

Was der Begriff Werkstattrisiko bedeutet 

Und genau darum geht es beim sogenannten Werkstattrisiko. Dahinter steckt die Frage, wer dafür einstehen muss, wenn bei einer Reparatur Kosten entstehen, die eigentlich nicht erforderlich waren – etwa weil eine Werkstatt unnötige Arbeitsschritte durchführt, unangemessen hohe Arbeits- oder Materialkosten berechnet oder im schlimmsten Fall Leistungen auf die Rechnung setzt, die tatsächlich gar nicht erbracht wurden. Das ist zwar nicht die Regel, kommt aber vor. Der Automobilclub ADAC berichtet immer wieder von Verdachtsfällen, in denen einzelne Betriebe nach Fahrzeugchecks unnötige Reparaturen verkaufen wollten.  

Wer das Werkstattrisiko trägt

Wer also trägt eine überhöhte oder teilweise unberechtigte Werkstattrechnung: der Autofahrer oder die Versicherung? 

Die Antwort hängt davon ab, um welche Art von Schaden es geht und welche Versicherung dafür eintritt. Bei einem unverschuldeten Unfall, der von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert wird, gelten andere Regeln als bei einem Schaden am eigenen Fahrzeug, der über die Kaskoversicherung abgerechnet wird.  

1. Unverschuldeter Unfall: Werkstattrisiko liegt grundsätzlich beim Schädiger 

Der Verursacher eines Verkehrsunfalls beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer muss den Schaden ersetzen, den ein anderer unverschuldet erleidet. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (z.B. Urteil vom 16. Januar 2024, Az.: VI ZR 253/22 und VI ZR 51/23) hat der Unfallverursacher auch den Teil einer Werkstattrechnung zu übernehmen, der sich im Nachhinein als überhöht herausstellt. Der Grundsatz dahinter: Der Geschädigte soll nicht deshalb schlechter stehen, weil die von ihm beauftragte Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet oder nicht erbrachte Leistungen in Rechnung stellt. Das Werkstattrisiko liegt also grundsätzlich beim Schädiger. Dessen Kfz-Haftpflichtversicherer muss entsprechend die Reparaturkosten gegenüber der Werkstatt ausgleichen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine überhöhte Rechnung einfach hingenommen werden muss. Der Geschädigte, dessen Auto repariert wurde, muss etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers abtreten. Dieser setzt sich dann mit der Werkstatt über unberechtigte Kosten auseinander, ohne dass das Unfallopfer etwas damit zu tun bekommt. 

2. Eigenschaden: Entscheidend ist der Kaskovertrag 

Anders liegt der Fall, wenn es um einen Schaden am eigenen Auto geht, der nach einem selbst verschuldeten Unfall von der eigenen Kaskoversicherung reguliert wird. Sie erbringt die Leistungen, die Versicherer und Kunde vertraglich vereinbart haben.  

Sind nach dem Versicherungsvertrag die für die Reparatur erforderlichen Kosten versichert, umfasst das grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen, wie der BGH (Urteil vom 9. September 2026, Az.: IV ZR 235/25) klargestellt hat. Das Werkstattrisiko verbleibt daher im Kaskofall in der Regel beim Versicherungsnehmer. Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn der Versicherer selbst Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt erteilt hat. 

Warum Versicherer Werkstattkosten genau prüfen

Bei einer Differenz von einigen hundert Euro könnte man sich fragen, warum ein Kasko-Versicherer überhaupt über einzelne Rechnungspositionen streitet. Doch Kfz-Versicherungen funktionieren nach dem Solidarprinzip. Die Beiträge vieler finanzieren die Schäden Einzelner. 

Würden Versicherer auch überhöhte Rechnungen übernehmen, gingen die Mehrkosten zu Lasten aller Versicherten. Immerhin sind die Schadenaufwendungen ein wesentlicher Faktor für die Entwicklung der Versicherungsbeiträge. Deshalb ist es im Interesse der Versichertengemeinschaft, dass Kaskoversicherer Rechnungen prüfen und nur solche Kosten übernehmen, für die nach dem jeweiligen Vertrag Versicherungsschutz besteht. 

Warum zwischen Eigen- und Fremdschaden unterschieden wird 

Auf den ersten Blick kann die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdschaden überraschen. Schließlich kann ein Autofahrer weder bei einem Haftpflicht- noch bei einem Kaskoschaden ohne Weiteres erkennen, ob eine Werkstatt ausschließlich notwendige Arbeiten berechnet. 

Rechtlich unterscheiden sich beide Situationen jedoch grundlegend. Im Haftpflichtfall geht es um Schadensersatz. Der Geschädigte wurde durch einen anderen in die Situation gebracht, sein Fahrzeug reparieren lassen zu müssen. Deshalb soll er grundsätzlich nicht mit Risiken belastet werden, die während der Schadensbeseitigung entstehen und die er nicht beeinflussen kann.  

Bei der Kaskoversicherung geht es dagegen um einen vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz für das eigene Fahrzeug. Welche Leistungen der Versicherer schuldet, bestimmt sich nach diesem Vertrag. Der Versicherer übernimmt damit nicht automatisch jede Forderung, die eine Werkstatt gegenüber seinem Kunden erhebt. 

Kaskoschaden: So lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden 

Wer den eigenen Fahrzeugschaden über seine Kaskoversicherung regulieren möchte, sollte ein paar Dinge beachten, um nicht Gefahr zu laufen, auf überhöhten Kosten sitzen zu bleiben.  

  • Vorher mit dem Versicherer sprechen: Vor Erteilung eines Reparaturauftrags, den Schaden beim Kaskoversicherer melden und das weitere Vorgehen abstimmen. 

  • Reparaturauftrag genau formulieren: Welche Arbeiten die Werkstatt ausführen darf, sollte möglichst konkret schriftlich festgehalten werden. Nicht abgesprochene Zusatzarbeiten können sonst später zum Streit führen. 

  • Werkstattbindung prüfen: Wer einen Kaskotarif mit Werkstattbindung abgeschlossen hat, sollte sich im Schadenfall an die Vorgaben seines Versicherers halten. Dabei wird das Fahrzeug üblicherweise in einer Partnerwerkstatt des Versicherers repariert. Solche Tarife können zudem günstiger sein. 

  • Rechnung kontrollieren: Arbeits- und Materialkosten sollten nachvollziehbar ausgewiesen sein. Unklare Positionen sollte man sich erklären lassen