Wie sind Pakete versichert?

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Die Corona-Pandemie hat für einen Boom des Online-Handels gesorgt. Durch die extreme Paketflut sind die Zusteller mitunter überfordert, sodass Sendungen verlorengehen oder stark beschädigt ankommen. Doch die Käufer haben umfangreiche Rechte.

11.02.2022

Beschädigte Pakete gar nicht erst annehmen

Der Kunde ist König im Versandhandel. Wenn etwas schiefläuft, müssen eigentlich Transporteur und Händler aushandeln, wer den Schaden begleicht. Der Kunde sollte vermeiden, sich in diesen Streit hineinziehen zu lassen, wobei dies selbstverständlich anders sein kann, wenn der Kunde selbst Auftraggeber des Transports ist. Das heißt: Verbraucher sollten die Annahme von Paketen verweigern, bei denen schon die Verpackung offensichtlich beschädigt ist. Denn wenn Händler Waren versenden, müssen diese beanspruchungsgerecht verpackt werden.

Was ist versichert und wie viel gibt es im Schadenfall zurück?

Bei den meisten Paketdiensten liegt die maximale Haftung für Waren bei etwa 500 Euro. Darüber hinaus erfolgt keine Erstattung, wenn eine Sendung verloren geht. Wer wertvollere Gegenstände wie etwa ein Notebook versenden will, kann eine gesonderte Versicherung abschließen. Die Bedingungen dieser sogenannten Transport-Versicherung variieren und sollten bei dem jeweiligen Versicherer erfragt werden.

 

Schäden lassen sich noch später reklamieren

Teilweise schreiben Händler in ihre Geschäftsbedingungen, dass der Kunde die Sendung schon bei der Annahme auf Schäden überprüfen muss und sich Versäumnisse dabei nachteilig auf einen etwaigen Versicherungsanspruch auswirken. Das stimmt so pauschal nicht. Solche Klauseln sind unwirksam. Dennoch sollten etwaige Schäden nach der Annahme so schnell wie möglich an den Händler gemeldet werden.


Völlig unabhängig von einem etwaigen Versicherungsschutz gilt auch beim Online-Kauf die gesetzliche Gewährleistungsfrist des Kaufrechts von zwei Jahren. In den ersten zwölf Monaten muss der Verkäufer, in diesem Fall der Händler, beweisen, dass er einen mangelfreien Artikel verschickt hat. Wer also erst später feststellt, dass die Ware beschädigt ist, darf natürlich fordern, dass nacherfüllt wird. Der Kunde kann sich dann grundsätzlich zunächst entscheiden, ob repariert, oder umgetauscht werden soll. Nach gescheitertem Nacherfüllungsversuch kann der Käufer zurücktreten, mindern oder Schadenersatz geltend machen. Auf den Hersteller der Ware muss sich der Käufer vom Händler nicht verweisen lassen.


Vorsicht bei Nachbarschaftshilfe

Etwas knifflig wird es, wenn der Nachbar gut gemeint ein völlig zerknautschtes Paket angenommen hat. Nun kann der Beförderer behaupten, dass nicht er den Inhalt beschädigt hat, sondern der Empfänger. Der Kunde hat aber auch hier das Recht auf seiner Seite. Es ist nicht seine Schuld, dass die Zustellung beim Nachbarn erfolgt ist, es sei denn, dazu ist etwas anderes vereinbart. Auch in diesem Fall kann der Schaden also reklamiert werden. Eine Ablieferung beim Nachbarn ist grundsätzlich keine Lieferung mit befreiender Wirkung.

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