10 kuriose Mieturteile, die Sie überraschen werden

Wohnen

In diesen Urteilen zum Mietrecht pulsiert das echte Leben: Es geht ums Schnarchen, Beleidigungen der Nachbarn und um die Farbe Weiß.

19.08.2022

1. Zu viel Hitze – darf ich die Miete mindern?

Extreme Hitzewellen werden häufiger. Die Frage, ob ich wegen zu großer Wärmebelastung in meiner Wohnung die Miete mindern darf, wird für Mieter deshalb immer interessanter. Rechtlich sieht es in der Regel so aus: Hitze ist kein Grund für eine Mietminderung. Mieter einer Dachgeschosswohnung müssten zudem – der besonderen Lage der Wohnung geschuldet – eine größere Wärmebelastung hinnehmen.


Bei einem Hamburger Mieter einer Dachgeschosswohnung entschied das Gericht jedoch anders. Er dürfe die Miete seiner Wohnung in den Sommermonaten um 20 Prozent mindern. Die sogenannten Wohnbefindlichkeitsschwelle sei überschritten gewesen. Hintergrund in diesem Fall: Das Gebäude war neu. Beim Bau hätten die Vermieter nicht den aktuellen Stand der Technik berücksichtigt. Deshalb entschied das Gericht pro Mieter.


Mieter in anderen Wohnungen sollten sich jedoch nicht darauf verlassen, ihre Miete im Sommer ebenfalls heruntersetzen zu dürfen. Bei dieser Frage kommt es stark auf den Einzelfall an. Zudem gibt noch kein höchstrichterliches Urteil. Mieter haben in dieser Frage also keine abschließende Rechtssicherheit. (Az.: 46 C 108/04)


2. Störung des Hausfriedens – Kündigung gerechtfertigt

Der Lebensgefährte einer Mieterin beleidigt die Nachbarn („du Arschloch“). Die Vermieter kündigen daraufhin der Mieterin. Begründung: Der Hausfrieden sei durch die Beleidigungen dauerhaft gestört. Die Mieterin verweist vor Gericht darauf, dass ihr Lebensgefährte nur vorübergehend ausfällig geworden sei. Das ließ das Gericht nicht gelten, die Kündigung war wirksam. Die Mieterin müsse sich auch ohne eigenes Verschulden das Verhalten ihres Lebensgefährten zurechnen lassen. (Az.: VIII ZR 59/20)


3. Schnarchen rechtfertigt Eigenbedarfskündigung

Ein Vermieter, der mit Frau und Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung lebt, kündigt wegen Eigenbedarfs. Begründung: Er sei chronischer Schnarcher. Seine Frau sei bereits auf das Sofa umgezogen, Schlafmangel und gesundheitliche Probleme inklusive. Er benötige die Mietwohnung, die sich im gleichen Haus befindet, deshalb zum Schlafen. Das Amtsgericht Sinzig bestätigte die Kündigung. Der Mieter musste ausziehen. (Az.: 4 C 1096/97)

Durch Mietrechtsschutz auf Augenhöhe mit dem Vermieter

Kommt es zum Rechtsstreit, müssen die meisten Kosten im Voraus bezahlt werden. Viele Mieter können sich das schlichtweg nicht leisten. Hinzu kommt: Einige Streitigkeiten können sich über Jahre hinweg ziehen, insbesondere, wenn Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt wird. Hinzu kommt das Risiko, einen zunächst sehr aussichtsreichen Rechtsfall doch noch zu verlieren. Dann bleibt der Unterlegene auf den eigenen Kosten sitzen und muss zudem noch die Kosten des Gegners tragen. Richtig teuer wird es dann, wenn durch das Gericht zur Beweiserhebung ein Sachverständiger beauftragt wurde. 

 
Eine Rechtsschutzpolice mit integriertem Mietrechtsschutz sorgt für finanziell gleich starke Gegner und ist somit absolut sinnvoll für Mieter. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt im Konfliktfall die Kosten für

  • Anwälte
  • das Gericht
  • Sachverständige, die durch das Gericht beauftragt wurden
  • eine Mediation (außergerichtliche Streitbeilegung) 


Mit dem Mietrechtsschutz in der Hinterhand können Mieter einem Streit mit ihrem Vermieter gelassener entgegensehen – zumindest aus finanzieller Perspektive. 

4. Mieter haftet nicht für Schäden nach Hausdurchsuchung

2013 wird die Wohnung eines Mieters von der Polizei durchsucht. Er wird verdächtigt, mit Drogen zu handeln. Bei der Durchsuchung wird die Wohnungstür von der Polizei beschädigt. Der Vermieter verklagt daraufhin den Mieter auf Schadenersatz.


Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter nicht zahlen muss. Einfacher Grund: Er hat den Schaden nicht verursacht. Dass bei der Durchsuchung 26 Gramm Marihuana in der Mietwohnung gefunden wurden, spiele dabei keine Rolle. Der eigentliche Grund für die Hausdurchsuchung war der Vorwurf des Drogenhandels ein Jahr zuvor. Und in dieser Sache wurde der Mieter freigesprochen.


Hätte der Vermieter das Bundesland als Träger der Polizei verklagt, wäre er möglicherweise nicht auf den Reparaturkosten sitzen geblieben. (Az.: VIII ZR 49/16)


5. Alter allein schützt nicht vor Kündigung

Eine Vermieterin kündigt wegen Eigenbedarfs ihrer 1932 geborenen Mieterin. Sie wollte die Wohnung für sich nutzen, wenn sie ihren Sohn besuchte. Für das Amtsgericht Berlin-Mitte und das Landgericht Berlin war das hohe Alter der Mieterin ein Hindernis für die Kündigung. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch anders. Das hohe Alter der Mieterin allein reiche nicht dafür aus, dass sie nicht gekündigt werden dürfe. Weitere Kriterien wie etwa der Gesundheitszustand müssten berücksichtigt werden, damit die betagte Mieterin als Härtefall gelte und nicht gekündigt werden könne. (Az.: VIII ZR 68/19)


6. Ist Kinderlärm zumutbar oder nicht?

In diesem Fall klagte eine Mieterin aus dem Erdgeschoss gegen eine ebenfalls zur Miete wohnende Familie mit zwei kleinen Kindern im 1. Stock. Die Mieterin im Erdgeschoss beklagte sich darüber, dass die Kinder über ihr stampfen, rennen und schreien würden. Sie fertigte sogar Lärmprotokolle an. Mit ihrer Klage wollte sie die Lärmstörungen beenden und eine Mietminderung erzielen. Zwei Berliner Gericht wiesen ihre Klage jedoch ab. Der Kinderlärm würde ein normales Maß nicht überschreiten und sei deshalb zumutbar.


Einen Freibrief für alle Eltern stellten die Gerichte jedoch nicht aus. Es gebe auch Grenzen der Toleranz. Eltern sollten den Lärm ihres Nachwuchses auch durch zumutbare erzieherische Einwirkungen oder auch sogar durch bauliche Maßnahmen reduzieren. (Az.: VIII ZR 226/16)


7. Es muss nicht immer weiß sein

Vermieter dürfen nicht vorschreiben, dass Mieter die Wände nach dem Auszug weiß streichen müssen. Das hat der Bundesgerichtshof 2010 entschieden, andere Farbwahlklauseln hat der BGH bereits in früheren Jahren für unwirksam erklärt.


Der BGH sieht in der Zuspitzung auf die Farbe Weiß eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Denn dadurch müsste der Mieter praktisch schon während des Mietverhältnisses alle Wände weiß streichen, wenn er zum Auszug nicht großflächig renovieren möchte. Auch andere Farbtöne würden schließlich einer Weitervermietung der Wohnung nicht zwangsläufig im Wege stehen. (Az.: VIII ZR 198/10)


8. Pauschales Hunde- und Katzenverbot ist unwirksam

Eine Wohnungsbaugenossenschaft in Gelsenkirchen verbot in ihren Mietverträgen die Haltung von Hunden und Katzen. Nachdem ein Mieter mit Mischlingshund eingezogen war, forderte die Genossenschaft den Mieter auf, den Hund abzuschaffen. Der Mieter ignorierte die Aufforderung, daraufhin zog die Genossenschaft vor Gericht. Der BGH entschied, dass das generelle Verbot von Hunden und Katzen in den Geschäftsbedingungen der Wohnungsgenossenschaft unwirksam ist. Mieter würden dadurch unangemessen benachteiligt, die individuelle Konstellation der Tierhaltung nicht ausreichend berücksichtigt. (Az.: VIII 168/12)


9. Vermieter dürfen Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlegen

Wenn ein Vermieter die vorgeschriebenen Rauchwarnmelder einer Wohnung nicht kauft, sondern anmietet, darf er diese Kosten nicht an die Mieter weiterreichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2022 entschieden. Bei den Mietkosten für die Rauchwarnmelder handele es sich nicht um Betriebskosten, die über die Betriebskostenabrechnung üblicherweise auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Laut BGH sind die Mietkosten als „verkappte Anschaffungskosten“ zu betrachten, die der Vermieter selbst tragen muss. (Az.: VIII ZR 379/20)


10. Ist eine Mietminderung wegen Verkehrslärm gerechtfertigt?

Normalerweise darf eine geringere Miete gezahlt werden, wenn in der Mietwohnung ein Mangel vorliegt. Doch gilt Verkehrslärm ebenfalls als Mietmangel?


Ein Mieter ärgerte sich über den Straßenlärm vor seiner Wohnung. Aufgrund einer Umleitung floss sehr viel mehr Verkehr bei ihm vorbei als zum Zeitpunkt des Einzugs. Er kürzte daraufhin die Miete, der Vermieter klagte.


Der Bundesgerichtshof entschied, dass die vorübergehend gestiegene Lärmbelästigung kein Grund für eine Mietminderung sei. Voraussetzung: Der Lärm ist innerhalb der üblichen Grenzen. Der Mieter muss also den Krach der Autos hinnehmen und die volle Miete bezahlen. (Az.: VIII ZR 152/12)

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