Eine private Haftpflichtversicherung können Kunden in der Regel drei Monate vor dem Ende des Vertrages kündigen. Die meisten Verträge laufen nur über ein Jahr. Kündigen jedoch weder Versicherer noch Versicherter den Vertrag, verlängert sich der Vertrag immer wieder um ein weiteres Jahr.
Sonderkündigungsrecht im Leistungsfall
In der privaten Haftpflichtversicherung gibt es ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Leistungsfall eintritt. Entscheidend hier ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Kunden von der Haftung freistellt. Das bedeutet, dass der Versicherer in einem Schadenfall dem Versicherten zusagt, sich um die Abwicklung mit dem Geschädigten zu kümmern. Doch auch wenn der Versicherer zu Unrecht die Haftung nicht übernimmt, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
In der Haftpflichtversicherung gibt es auch noch eine weitere Sonderkonstellation: Erhebt ein Dritter Schadenanspruch, kann die Haftpflichtversicherung den Versicherten anweisen, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Das kann der Fall sein, wenn die Versicherung davon ausgeht, dass der vermeintlich Geschädigte gar keinen Schadenanspruch hat. Kommt es dann im Rechtsstreit zu einem Urteil, kann der Versicherte innerhalb eines Monats seinem Versicherer kündigen. Gleiches Recht gilt aber auch für den Versicherer.