Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit – und aus dem Spaziergang mit dem eigenen Hund wird ein Haftungsfall: Das Tier schnappt nach einem vorbeilaufenden Jogger. Die Folge können eine saftige Schmerzensgeldforderung und weitere Ansprüche sein.
Hundehalter haften auch ohne eigenes Verschulden
Was viele Hundehalter unterschätzen: Sie können auch haften, wenn Sie kein Verschulden trifft. Nach deutschem Recht gilt für Tierhalter die sogenannte Gefährdungshaftung (§ 833 BGB). Das bedeutet: Wer einen Hund hält, trägt das Risiko für Schäden, die von ihm aufgrund eines tiertypischen Verhaltens ausgehen. Es reicht dann, dass:
der Hund den Jogger gebissen oder zu Fall gebracht hat,
dadurch eine Verletzung entstanden ist.
Ob der Hund sonst „immer lieb“ und eigentlich ein sanftes Naturell ist, spielt juristisch keine Rolle. Auch ob der Hundehalter sich in der Situation völlig korrekt verhalten hat, ist für die Haftung irrelevant.
Hundehalterhaftpflichtversicherung schützt vor finanziellen Risiken
Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung bewahrt Hundehalter vor hohen finanziellen Lasten, falls ihr Hund durch sein Verhalten andere Menschen schädigt, sei es eben ein Biss oder ein vom Hund ausgelöster Verkehrsunfall. Der Versicherer prüft zunächst, ob und in welcher Höhe eine Zahlungsverpflichtung besteht. Wenn die Forderung berechtigt ist, zahlt der Versicherer das Schmerzensgeld und übernimmt die Kosten für Personen- oder Sachschäden – maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Die Hundehalterhaftpflicht schützt Versicherte auch vor überzogenen Schadenersatzforderungen: Sind Ansprüche von Geschädigten überhöht oder unbegründet, werden sie auf Kosten des Versicherers abgewehrt. Das Ganze heißt „passiver Rechtsschutz“. Kommt es zum Rechtsstreit, trägt der Versicherer auch die Prozesskosten.
Wichtig zu wissen: Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Hund jemanden beißt, während er nicht vom Halter selbst, sondern beispielsweise einer Bekannten ausgeführt wird.
So teuer kann ein Hundebiss kommen
Die finanziellen Folgen eines Hundebisses können schwerwiegend sein. Neben dem eigentlichen Schmerzensgeld kommen unter Umständen weitere Forderungen hinzu:
Arzt- und Behandlungskosten
Verdienstausfall
Haushaltsführungsschaden
Kosten für Narbenkorrekturen
mögliche psychische Folgeschäden.
Je nach Art der Verletzung und ihren Auswirkungen können schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen – bei dauerhaften Einschränkungen, die möglicherweise Folgen für die Berufsausübung oder Lebensführung des Geschädigten haben, auch deutlich mehr.
Wegen der unter Umständen schwerwiegenden Folgen von Hunde-Attacken sind die Besitzer in vielen Bundesländer gesetzlich verpflichtet, eine Hundehalterversicherung abzuschließen (siehe Grafik).
Grafik: Wo eine Hundehalterhaftpflicht vorgeschrieben ist
Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es allerdings nicht. In Berlin gilt die Versicherungspflicht beispielsweise für alle Hunde, in anderen Bundesländern nur für bestimmte Rassen oder als gefährlich eingestufte Hunde. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es als einzigem Bundesland keine Pflicht.
Leistet die Versicherung auch bei Verstößen gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht?
In vielen Kommunen oder Bundesländern gibt es eine Leinenpflicht: mal an bestimmten Orten wie in Fußgängerzonen, Parks oder Wäldern; mal zu bestimmten Jahreszeiten, etwa im Frühjahr, wenn viele Wildtiere ihre Jungen bekommen. Unabhängig davon gelten für sogenannte Listenhunde – solche, die als besonders gefährlich eingestuft sind – strenge Auflagen: Sie müssen in der Öffentlichkeit häufig generell an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Ein Verstoß gegen diese ordnungsrechtlichen Vorgaben hat in der Regel keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
Der Verstoß gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht stellt aber in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dafür besteht im Rahmen der Hundehalterhaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz. Kommt es zu einem Hundebiss, kann zudem im Einzelfall sogar mal ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen.
Was, wenn der Hundehalter nicht ermittelbar ist – oder keine Versicherung hat?
Es gibt mitunter Fälle, in denen das Bissopfer nicht auf den Halter des Hundes oder dessen Versicherer zurückgreifen kann. Folgende Situationen sind denkbar:
Der Halter hat keine Hundehalterhaftpflichtversicherung und kann selbst nicht für den Schaden aufkommen
Der Hund beißt zu und verschwindet, im Augenblick des Geschehens ist kein Halter in Sicht
Der Halter macht sich nach der Hundeattacke unerkannt aus dem Staub.
Sind Herrchen oder Frauchen bekannt, haben aber keine Hundehalterhaftpflicht, müssen Bissopfer ihre Ansprüche direkt bei den Besitzern durchsetzen durch Zugriff auf deren persönliches Vermögen. Deren private Haftpflichtversicherung würde in dem Fall nicht einspringen. Sie deckt nur Schäden ab, die Kleintiere wie Hamster oder Katzen angerichtet haben.
Kann der Halter die Forderung nicht bezahlen, kann der Verletzte gegebenenfalls von der eigenen Privathaftpflichtversicherung Leistungen erhalten – sofern die Forderungsausfalldeckung in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist. Diese springt ein, wenn der Schadenverursacher trotz festgestellter Schuld nicht zahlen kann und er aus einer Versicherung wie die des Geschädigten (fiktiv) Versicherungsschutz für den Schaden hätte.
Die Forderungsausfalldeckung setzt voraus, dass die schuldige Person identifiziert ist. Bei flüchtigen oder unbekannten Tätern greift der Opferschutz daher in der Regel nicht – sofern im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist.