Reisende können bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, die den Aufenthalt am Urlaubsort oder die Reise dahin erheblich beeinträchtigen, von ihrer Reise zurücktreten. Eine Minderung des Reisepreises kommt hingegen nicht automatisch in Betracht, sondern nur dann, wenn sich die außergewöhnlichen Umstände im bereits angetretenen Urlaub konkret als Reisemangel auswirken.
Krieg oder Bürgerkrieg im Reisegebiet stellen regelmäßig unvermeidbare außergewöhnliche Umstände dar. Entscheidend ist jedoch, ob die konkrete Reise dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Während sich Individualreisende selbst mit Fluglinien oder Hotels wegen möglicher Erstattungen auseinandersetzen müssen, haben es Pauschalurlauber leichter, die ihren Trip bei einem Reiseveranstalter gebucht haben.
Rechtsgrundlage für die kostenfreie Stornierung einer Pauschalreise
Pauschalurlaubern bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit dem Reisevertragsrecht einen besonderen Schutz. Der Anspruch auf einen Reiserücktritt ohne Zahlung einer Entschädigung ergibt sich aus §651 h Absatz 3 BGB. Darin heißt es: „(…) kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.“
Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände können beispielsweise folgende Situationen sein:
Naturkatastrophen
Krieg, Bürgerkrieg oder flächendeckende Unruhen
Seuchen.
Wichtig: Die außergewöhnlichen Umstände müssen sich im Reisegebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe ereignen und die konkrete Reise tatsächlich erheblich beeinträchtigen. Bedeutet: Ein Vulkanausbruch des Ätna auf Sizilien würde beispielsweise keinen Abbruch einer Reise rechtfertigen, die in den westlichen Teil der Insel führt, sofern dort die Auswirkungen des Vulkanausbruchs nicht spürbar sind.
Für den kostenlosen Rücktritt von einer Pauschalreise ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung objektiv zu erwarten ist, dass die Reise erheblich beeinträchtigt wird. Eine bloß abstrakte Gefahrenlage oder ein allgemeines Unsicherheitsgefühl genügen nicht.
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes: Indiz für die Kriegsgefahr
Für die Beurteilung der Kriegsgefahr gibt es einen wichtigen Anhaltspunkt: die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Sie ist ein starkes Indiz dafür, dass die Situation im Reisegebiet sehr gefährlich ist. Eine zwingende Voraussetzung für eine kostenfreie Stornierung ist sie aber nicht. Entscheidend bleibt die konkrete Beeinträchtigung der Reise.
Minderung nur bei konkretem Reisemangel
Befindet sich der Reisende bereits am Urlaubsort, kommt eine Minderung des Reisepreises nur dann in Betracht, wenn die Kriegssituation oder andere außergewöhnliche Umstände zu konkreten Leistungseinschränkungen führen, etwa wenn gebuchte Leistungen ausfallen oder die Unterkunft nur eingeschränkt nutzbar ist. Krieg als solcher ist kein automatischer Minderungsgrund.
Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei Krieg oder Bürgerkrieg
Eine Reiserücktrittsversicherung greift in Fällen eines Kriegsausbruchs regelmäßig nicht. Sie leistet grundsätzlich dann, wenn die Absagegründe beim Versicherten selbst liegen. Zu den versicherten Risiken zählen beispielsweise eine unerwartete schwere Erkrankung beziehungsweise ein Unfall, Arbeitslosigkeit oder der Tod eines Angehörigen. Maßgeblich sind jedoch stets die konkreten Versicherungsbedingungen.