Wasserschaden: Zahlt die Versicherung, wenn ich die Waschmaschine unbeaufsichtigt anstelle?

Wohnen

Zahlt die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, wenn ein Haushaltsgerät einen Wasserschaden verursacht? Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht. Es kommt auf die Umstände an – und auf ein technisches Detail.

07.02.2023

Die gute Nachricht vorneweg: Wer seine Haushaltsgeräte unbeaufsichtigt laufen lässt, verliert nicht automatisch seinen Versicherungsschutz. Manche Versicherte befürchten, Hausrat-, Wohngebäude-, oder die Privathaftpflichtversicherung könne in diesem Fall die Leistung ablehnen. Doch so einfach ist es nicht. In der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung gilt: Nicht jeder Versicherte, der seine Haushaltsgeräte unbeaufsichtigt betreibt, handelt per se grob fahrlässig.


Was bedeutet Fahrlässigkeit? 

Fahrlässigkeit bedeutet: Eine Person führt einen Schaden zwar nicht willentlich herbei, anders als beim Vorsatz. Sie lässt aber die erforderliche Sorgfalt außer Acht. Wer beispielsweise das Haus verlässt, ohne die Tür zu verschließen, macht es Einbrechern leichter und trägt eine Mitschuld, wenn die Wohnung während der Abwesenheit ausgeraubt wird. Fahrlässigkeit setzt voraus, dass das Verhalten vermeidbar gewesen wäre – und die Folgen der Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit absehbar waren.


Die Fahrlässigkeit kennt unterschiedliche Schattierungen. Je nach Schwere der Mitschuld wird zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Heißt: Es kommt hier immer auf den Einzelfall an – so auch bei Wasserschäden durch Haushaltsgeräte. Ganz generell dürfen Versicherungen ihre Leistungen kürzen, wenn ein Schaden fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht wurde. In Ausnahmefällen kann bei grober Fahrlässigkeit die Leistung sogar auf null gekürzt werden. 

Was ist bei einem Wasserschaden zu tun? 

Beim Thema Wasserschaden ist schnelles Handeln gefragt. So gehen Betroffene vor:


  • Möglichst schnell die Wasserzufuhr abstellen (sofern möglich), um Folgeschäden zu vermeiden
  • Strom abstellen
  • Wasser entfernen
  • Hausrat in Sicherheit bringen
  • Schäden fotografieren
  • Versicherung kontaktieren


Laut Versicherungsvertrag ist man dazu verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das heißt z. B. bei einem Leitungswasserschaden: schnell mit der Trocknung des durchnässten Bodens beginnen, damit nicht noch mehr Wasser nach unten sickert. 

Zahlt die Versicherung bei Schäden durch unbeaufsichtigte Haushaltsgeräte?

Ist es grob fahrlässig, wenn ich ohne Aufsicht Wasch- oder Spülmaschine anstelle? Gerichte haben immer wieder entschieden, dass es bei dieser Frage vor allem auf die Dauer der Abwesenheit ankommt: Bin ich zum Beispiel nur für wenige Stunden abwesend oder übers Wochenende verreist?


Verbraucher sind auf der sicheren Seite, wenn sie Wasch- und Spülmaschinen nur noch mit Aquastop- oder Aquasecure-System betreiben. Diese Systeme gehören heute zum technischen Standard und verhindern effektiv Wasserschäden. Ältere Geräte können entsprechend nachgerüstet werden.  


Verträge mit Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit

Was versichert ist, regelt immer der individuelle Vertrag. Es gibt auch Verträge, in denen der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichten kann. Dann ist die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit insoweit ausgeschlossen. Gut zu wissen: Wer seine Wasch- oder Spülmaschine anstellt und sich Schlafen legt, handelt ebenfalls nicht grob fahrlässig.


Was gilt beim Schutz der privaten Haftpflichtversicherung?

Der Schutz der Privathaftpflichtversicherung bleibt grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit bestehen – egal ob Versicherte die Haushaltsgeräte beaufsichtigen oder nicht. Wesentliche Ausnahme: Der Schaden wird vorsätzlich verursacht. In diesem Fall müssen Haftpflichtversicherer nicht leisten.


Brandursache: unbeaufsichtigtes Haushaltsgerät

Technische Defekte an Haushaltsgeräten können neben Wasserschäden auch Brände verursachen. Ob ein Haushaltsgerät unbeaufsichtigt betrieben werden darf, hängt deshalb auch davon ab, ob es im ordnungsgemäßen Betrieb dafür vorgesehen ist. Das legen die Hersteller der Geräte fest. Wenn Haushaltsgeräte nach Herstellerangabe für den unbeaufsichtigten Betrieb vorgesehen sind, können sie grundsätzlich unbeaufsichtigt betrieben werden, ohne dass dies den Versicherungsschutz beeinträchtigt. Dies schließt aber grobe Fahrlässigkeit nicht aus: Wenn der Versicherungsnehmer deutliche Hinweise auf eine mögliche Havarie hat (zum Beispiel nasser Fleck auf dem Boden, Schmorgeruch), muss er handeln.

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