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Warum Sie bestehende Riester-Verträge nicht unüberlegt aufgeben sollten

Altersvorsorge

Die Reform der geförderten privaten Altersvorsorge bringt mehr Vielfalt und erweitert die Anlagemöglichkeiten. Wer bereits riestert, sollte nicht vorschnell in ein neues Produkt wechseln. Es kann gute Gründe geben, seinen Altvertrag zu behalten.

21.04.2026

Die geförderte private Altersvorsorge steht vor einer grundlegenden Reform. Ab 2027 kommen neue Produkte auf den Markt – mit und ohne Kapitalgarantie. Zugleich ändert sich das Fördersystem. Für Altverträge gilt ein Bestandsschutz: Sie können nach den neuen oder alten Förderregeln fortgeführt werden. 

Obgleich neue Angebote noch etwas auf sich warten lassen, steht eines bereits fest: Einen Wechsel in die neue Produkt- und Förderwelt sollten sich diejenigen, die bereits einen Riester-Vertrag haben, gut überlegen – und sich vorher ausführlich beraten lassen. Die Reform sorgt für mehr Vielfalt und erweitert die Anlageoptionen, die neuen Produkte müssen aber nicht unbedingt besser sein. Diese sechs Fallstricke gilt es bei einem Wechsel beispielsweise zu beachten.

Garantiezins geht verloren 

Klassische Riester-Rentenversicherungen haben einen Garantiezins. Er wird zum Vertragsabschluss festgelegt und gilt für die gesamte Laufzeit. Als 2002 die ersten Riester-Renten auf den Markt kamen, lag der Garantiezins meist bei 3,25 Prozent, ehe er im Zuge des Niedrigzinsphase schrittweise absank. Gerade wer einen gut verzinsten Altvertrag besitzt, sollte sich einen Wechsel genau überlegen.  

Diejenigen, die kurz vor dem Ruhestand stehen, sind mit einem gut verzinsten Altvertrag vermutlich besser dran. Zumal der Garantiezins in der Rentenphase weiter wirkt. Und noch etwas gilt es zu bedenken: Bei einem Produktwechsel würden Versicherte ihre Schlussüberschussbeteiligung vermindern. 

Rentenfaktor steht auf dem Spiel 

Ähnliches wie für den Garantiezins gilt auch für den sogenannten Rentenfaktor. Der Rentenfaktor gibt an, wie viel Rente pro 10.000 Euro angespartem Kapital eine Kundin oder ein Kunde zu Auszahlungsbeginn mindestens erhält. Je höher der Rentenfaktor, desto lukrativer ist der Vertrag. Aufgrund der gesunkenen Zinsen und gestiegenen Lebenserwartung sind die Rentenfaktoren bei neuen Produkten geringer als bei alten. Umso mehr steht bei einem Produktwechsel auf dem Spiel. 

Potenziell niedrigere Förderung 

Die Riester-Reform bringt ein neues Fördersystem. Bislang bemessen sich die staatlichen Zulagen am Einkommen, künftig hängen sie vom geleisteten Eigenbeitrag ab (Details dazu hier). Für ab 2027 neu abgeschlossene Verträge gilt automatisch das neue Fördersystem. Wer bereits riestert, hat die Wahl: Er kann mit dem bestehenden Produkt in das neue Fördersystem wechseln oder weiter nach den aktuellen Regeln gefördert werden. 

Die neue beitragsbezogene Förderung ist einfacher, doch nicht für alle Einkommensgruppen besser. Deswegen gehört die Prüfung beider Varianten zu den wichtigsten Punkten, ehe man sich für das neue Fördersystem entscheidet – sei es durch einen Produktwechsel oder unter Fortführung seines bestehenden Vertrags. Ein Wechsel ist unwiderruflich.  

Welches Fördersystem für einen selbst das bessere ist, lässt sich pauschal nicht beurteilen, es hängt von der persönlichen Situation ab. Die Höhe des Einkommens, der Zahl der Kinder sowie der eigene Sparbetrag spielen für die Beurteilung eine wichtige Rolle. 

Vor einem Wechsel beraten lassen

Eine Entscheidung für ein neues Altersvorsorgeprodukt lässt sich nur bei Berücksichtigung aller Umstände treffen. Neben den verschiedenen Produktmerkmalen spielen auch persönliche Faktoren eine Rolle, beispielsweise das Alter und die davon abhängige verbleibende Spardauer, die Höhe des Einkommens oder die persönliche Risikoneigung. Vor einer Entscheidung sollte sich jede und jeder gut informieren und sich fachkundig beraten lassen. 

Verlust des BU- und Hinterbliebenen-Schutzes 

Im Bemühen, Altersvorsorgeprodukte vergleichbarer und einfacher zu machen, schafft die Politik mit der Reform zwei optionale Zusatzbausteine ab. Sparer haben künftig nicht mehr die Möglichkeit, einen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsschutz in das Altersvorsorgeprodukt zu integrieren. Auch ein Hinterbliebenenschutz zur finanziellen Absicherung von Kindern oder des Ehepartners lässt sich nicht mehr mit einem Altersvorsorgeprodukt kombinieren. 

Wer eines dieser oder gar beide Elemente in seiner bestehenden Riester-Rentenversicherung integriert hat, sollte sich bewusst sein, dass er den Schutz bei einem Produktwechsel verliert. Zwar lassen sich die Bausteine durch separate Versicherungen ersetzen. Damit ist jedoch eine erneute Gesundheitsprüfung verbunden. Gerade der essenzielle Berufsunfähigkeitsschutz wird mit zunehmendem Alter teurer. 

Verlust der Entnahmemöglichkeit für selbstgenutztes Wohneigentum 

Bestehende Riester-Verträge – ganz gleich ob Versicherungsprodukt, Fonds- oder Banksparplan – beinhalten die Möglichkeit, das angesparte Kapital für den Kauf einer selbstgenutzten Immobilie zu verwenden. Diese als Wohn-Riester bekannte Eigenheim-Förderung wird mit der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge zwar nicht abgeschafft. Sie ist bei neuen Produkten allerdings nicht mehr verpflichtend, sondern nur noch eine Option. Da sie hohen Verwaltungsaufwand verursacht, wird sie künftig wohl weniger häufig angeboten werden.  

Bedeutet: Wer beispielsweise das Kapital aus seiner bestehenden Riester-Versicherung für den Kauf einer Eigentumswohnung, für die Entschuldung eines bestehenden Darlehens, für die energetische Sanierung seines Hauses oder für altersgerechte Umbauten eingeplant hat, muss den Wechsel zu einem neuen Produkt gut abwägen.  

Einzahlungen werden gedeckelt 

Einige Sparer zahlen in ihren Riester-Vertrag mehr ein als den Förderhöchstbetrag von aktuell 2.100 Euro pro Jahr – abzüglich der staatlichen Zulagen. Das bringt im Vergleich zu normalen Wertpapierfonds steuerliche Vorteile. Zum einen unterliegen die laufenden Gewinne zunächst nicht der Abgeltungssteuer und fließen somit in Gänze in die Wiederanlage. Der Zinseszinseffekt kann sich so voll entfalten. Zum anderen wird bei Fälligkeit nur die Hälfte des Gewinns versteuert, was selbst beim Spitzensteuersatz günstiger ist als die Abgeltungssteuer von 25 Prozent auf den gesamten Gewinn. 

Für diese sogenannten Überzahlungen gibt es bislang kein Limit. Doch das ändert sich mit der Reform: Die Obergrenze für Einzahlungen in einen neuen Altersvorsorgevertrag liegt bei 6.840 Euro pro Jahr – oder 570 Euro pro Monat. Da der Fiskus maximal zwei Altersvorsorgeverträge anerkennt, sind höchstens 1.140 Euro pro Monat möglich. Ein – zugegebenermaßen – für die allermeisten Menschen völlig ausreichendes Limit. Sehr Vermögende sollten diesen Punkt jedoch bedenken.