Nach Jahren des Stillstands rückt eine Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (pAV) immer näher. Der Bundestag hat am 27. März 2026 ein Gesetz verabschiedet, das der 2001 als Riester-Rente eingeführten privaten Altersvorsorge neuen Schub verleihen soll. Seit einiger Zeit stagniert die Zahl der Verträge bei etwa 15 Millionen – ein Umstand, der aus sozialpolitischer Sicht besorgniserregend ist. Denn die kapitalgedeckte Zusatzvorsorge ist angesichts der alternden Gesellschaft und der damit verbundenen Belastungen für die gesetzliche Rente ein unverzichtbarer Baustein eines finanziell abgesicherten Ruhestands.
Nach der Verabschiedung des Altersvorsorgereformgesetzes im Bundestag steht noch die Zustimmung des Bundesrates aus. Er wird im Mai darüber abstimmen. Nimmt er das Gesetz an, kann die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Wir stellen die wichtigsten Änderungen vor.
Drei unterschiedliche Garantieniveaus
Bislang sehen alle Riester-Produkte – ganz gleich ob Fonds- oder Versicherungslösung – eine 100-prozentige Kapitalgarantie vor. Die Anbieter müssen sicherstellen, dass zu Rentenbeginn mindestens das eingezahlte Geld sowie die erhaltenen staatlichen Zulagen zur Verfügung stehen. In der Niedrigzinsphase erwies sich diese Vorgabe als Bürde, da es die Anbieter dazu zwang, mehr und mehr Kapital in sichere, aber niedrig verzinste Anleihen zu investieren, um ebenjene Kapitalgarantie sicherstellen zu können. So blieb kaum Geld für chancenreichere Anlagen übrig.
Künftig sollen Altersvorsorgende zwischen drei Garantieniveaus wählen können. Produkte mit 100-prozentiger Kapitalgarantie sind weiterhin möglich, daneben werden auch solche mit einer Garantie von 80 Prozent zugelassen. Neben diesen – im Gesetzentwurf Garantieprodukte genannten – Varianten soll es künftig ein sogenanntes Altersvorsorgedepot sowie ein Standarddepot geben, die keine Kapitalgarantie beinhalten. Damit sind tendenziell höhere Renditen möglich – verbunden allerdings mit dem Risiko starker Wertschwankungen.
Flexible Rentenhöhen
Höhere Erträge soll eine weitere Lockerung der Produktanforderungen ermöglichen: die moderate Flexibilisierung der Renten. Bislang müssen laut Gesetz die monatlichen Renten mindestens konstant sein, sie dürfen auf keinen Fall im Wert fallen. Diese Vorgabe soll mit der pAV-Reform gelockert werden.
Alternativ zum bestehenden System können sich die Kunden für ein Modell mit moderaten Schwankungen entscheiden, das einen höheren Aktien-Anteil erlaubt. Versicherer, und nur sie bieten lebenslange Renten an, brauchen in diesem Fall nur 80 Prozent des angesparten Vermögens für eine monatlich gleichbleibende, garantierte Rente kalkulieren – gewissermaßen als eine Art Sockelrente. Die übrigen 20 Prozent des Kapitals können sie auf Risiko der Versicherten chancenreicher anlegen, um eine höhere Zusatzkomponente zu erwirtschaften, die im Wert jedoch schwanken kann.
Mehr Auszahloptionen
Altersvorsorgende erhalten mehr Wahlmöglichkeiten, wie sie ihre Ersparnisse aufbrauchen. Bislang wird das angesparte Riester-Vermögen – abgesehen von einer möglichen Teilauszahlung in Höhe von 30 Prozent des Guthabens zu Rentenbeginn – als lebenslange Rente ausgezahlt.
Die Verrentung des Vermögens ist auch künftig möglich, mit der Reform der privaten Altersvorsorge kommt jedoch eine weitere Option dazu. Die Produktanbieter können das angesparte Vermögen auch als Auszahlplan kalkulieren – bis zu einem Endalter von mindestens 85 Jahren. Wer sich für diese Möglichkeit entscheidet, geht allerdings das Risiko ein, dass das Guthaben bereits vor dem Lebensende ausgeschöpft ist und der monatliche Geldstrom versiegt. Die Zusatzrente fließt dagegen lebenslang.
Neues Fördersystem
Bislang ist die staatliche Förderung an das Einkommen geknüpft. Den vollen Zuschuss erhält, wer mindestens vier Prozent seines Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlt – bis maximal 2.100 Euro inklusive der Zulagen. Um die Mindesteigenbeteiligung für die maximale Zulage ermitteln zu können, müssen die Anbieter regelmäßig das Vorjahreseinkommen abfragen. Es ist ein bürokratisches System, das in der Vergangenheit auch zu Rückforderungen bereits gewährter Zulagen geführt hat, weil Einkommensänderungen nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
Mit der Reform wird das System vereinfacht. Künftig bemisst sich die Förderung nicht am Einkommen, sondern an den eingezahlten Beiträgen. Der Staat unterstützt die Sparbemühungen bis zu einem maximalen Eigenbeitrag von 1.800 Euro pro Jahr mit einer beitragsproportionalen Grundzulage – und zwar in zwei Förderstufen. Zu den Einzahlungen bis 360 Euro legt der Staat 50 Prozent (maximal 180 Euro) obendrauf, darüber hinaus gehende Beiträge bis 1.800 Euro bezuschusst er mit 25 Prozent (maximal 360 Euro). Im besten Fall fließen jährlich somit 2.340 Euro (1.800 Euro Eigenanteil plus 540 Euro Grundzulage) gefördert in einen Vertrag.
Mit der höheren Förderquote für Beiträge bis 360 Euro will die Bundesregierung gezielt Bezieher kleinerer und mittlerer Einkommen motivieren, privat vorzusorgen.
Wie schon heute gibt es auch künftig einen Berufseinsteigerbonus: Altersvorsorge-Starter, die noch keine 25 Jahre alt sind, erhalten einmalig zusätzlich 200 Euro zu ihrer Grundzulage hinzu. Zulagenberechtigte mit Kindern bekommen außerdem eine Kinderzulage, die sich in Zukunft ebenfalls nach den Eigenbeiträgen richtet. Zu den Sparleistungen bis 25 Euro pro Monat legt der Staat jeweils 100 Prozent pro Kind obendrauf. Das macht maximal 300 Euro pro Jahr und Kind.
Ein Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern zahlt 1.200 Euro pro Jahr in ihren Vertrag ein. Vom Staat bekäme sie zusätzlich eine Grundzulage von 390 Euro (50 Prozent von 360 Euro = 180 Euro plus 25 Prozent von 840 Euro = 210 Euro). Für ihren Nachwuchs bekäme sie noch eine Kinderzulage von 600 Euro (2 x 100 Prozent von 300 Euro). Durch die Zulagen steigt das Dotierungsvolumen von 1.200 auf 2.190 Euro.
Um die Grund- und Kinderzulage zu erhalten, müssen die Altersvorsorgenden mindestens 120 Euro Eigenbeitrag pro Jahr aufbringen.
Die Einzahlungen inklusive Zulagen können als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen werden. Neben den Zulagen gibt es weiterhin eine steuerliche Förderung. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch, ob die Zulage oder die Steuerermäßigung günstiger ist.
An den Steuerregeln ändert sich ebenfalls nichts. Die laufenden Erträge bleiben wie bislang steuerfrei. Der Steuerstundungseffekt hat den Vorteil, dass der Zinseszinseffekt seine volle Wirkung entfalten kann. Dafür werden sämtliche Auszahlungen aus der geförderten privaten Altersvorsorge im Wege der nachgelagerten Besteuerung voll erfasst. Da das Einkommen im Alter im Normalfall niedriger ist als während des Berufslebens, ist der persönliche Steuersatz zumeist ebenfalls niedriger.
Leichterer Anbieterwechsel
Die Bundesregierung will den Wechsel zwischen verschiedenen Anbietern erleichtern. Das Altersvorsorgereformgesetz sieht zu diesem Zweck eine andere Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten vor, mit denen unter anderem die Beratungsleistung vergütet wird. Während die Abschlusskosten bislang über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden, sollen sie künftig über die gesamte Dauer der Ansparphase gestreckt werden. So soll verhindert werden, dass Sparer bei einem Anbieterwechsel mehrfach mit Abschlussgebühren belastet werden.
Wichtig: Anspar- und Entsparphase sind grundsätzlich voneinander getrennt. Egal ob sich die Menschen für den Vermögensaufbau für ein Garantieprodukt, das Altersvorsorgedepot oder das Standardprodukt entscheiden: Ihnen stehen auch für die Auszahlungsphase beide Optionen offen. Sie können das angesparte Kapital in eine lebenslange Leibrente oder einen Auszahlungsplan umwandeln.
Aufnahme der Selbstständigen
Bisher haben vor allem abhängig Beschäftigte die Möglichkeit, zu „riestern“. Für Freiberufler oder Selbstständige ist das nur unter begrenzten Voraussetzungen möglich. Mit der Reform wird der Kreis der förderberechtigten Personen um die Gruppe der Selbstständigen erweitert.