Helm- und Anschnallpflicht: Was gilt für die Leistung der Versicherung?

Auto

Anschnallpflicht missachtet oder ohne Helm Moped gefahren? Nach einem Unfall kann das Auswirkungen auf den Schadenersatz haben.

08.07.2019

Wenn ein Unfallopfer mit den üblichen Vorsichtsmaßnahmen weniger schwere oder gar keine Verletzungen erlitten hätte, kann der Schadenersatz gekürzt werden – selbst wenn der Verletzte gar keine Schuld an der Entstehung des Unfalls hatte. Das gilt zum Beispiel in diesen Fällen:

1. Ohne Gurt im Auto fahren

Seit 1975 gilt in Deutschland die Anschnallpflicht. Verletzt sich ein nicht angeschnallter Fahrer oder Mitfahrer bei einem Unfall, kann ihn ein – Achtung, Juristendeutsch: Mitverschulden an seiner Verletzung treffen. Zum Beispiel wenn der Verletzte deshalb aus dem Fahrzeug geschleudert wird oder mit dem Kopf gegen das Dach oder die Windschutzscheibe stößt.

2. Ohne Gurt im Bus fahren

Was viele nicht wissen: Auch im Reisebus gilt die Anschnallpflicht – wenn Gurte vorhanden sind. Seit dem 1. Oktober 1999 werden neue Reisebusse nur noch dann zugelassen, wenn jeder Platz einen eigenen Gurt hat. Ältere Busse mussten aber nicht nachgerüstet werden und sind erst nach und nach von den Straßen verschwunden.


Keine Anschnallpflicht herrscht hingegen nach wie vor in Linienbussen. Der Grund: Laut Straßenverkehrsordnung gilt die Anschnallpflicht nicht in Bussen, in denen die Fahrgäste auch stehend mitfahren dürfen.

3. Ohne Helm Motorrad oder Roller fahren

Was für den Auto- und Busfahrer der Gurt, ist für den Motorradfahrer der Helm. Hätte ein Helm Kopfverletzungen verhindern oder verringern können, trifft den Fahrer im Zweifel auch hier ein Mitverschulden.

4. Ohne Schutzkleidung Motorradfahren

Vorschrift ist für Biker nur der Schutzhelm. Dennoch haben Gerichte ein Mitverschulden bejaht, wenn der Fahrer auf Schutzjacke, -hose oder Stiefel verzichtet hatte – weil die Verletzungen an den Füßen und Beinen dadurch viel schwerer geworden waren.

5. Ohne Helm Fahrrad fahren

Pflicht ist der Fahrradhelm zwar nicht. Verletzt sich ein Fahrradfahrer bei einem Unfall aber am Kopf, kann ihn trotzdem ein Mitverschulden treffen. Weil es keine generelle Helmpflicht gibt, sind die Voraussetzungen aber strenger als bei Motorradfahrern – entscheidend ist bislang die sogenannte Verkehrsauffassung. Noch gilt: Für ein Mitverschulden muss das Unfallopfer in aller Regel das Radfahren als Sport betrieben haben. Der Durchschnittsradler gilt bislang nicht als besonders unvorsichtig, wenn er auf den Helm verzichtet. Im eigenen Interesse sollte der Helm dennoch freiwillig getragen werden.

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