28.05.2019
Auto & Reise

Vater­tag: Das gilt bei Alko­ho­l­un­fäl­len

Christi Himmelfahrt gehört zu den unfallträchtigsten Tagen des Jahres. Wenn bei einem Crash Alkohol im Spiel gewesen ist, hat das Folgen für die Versicherungsleistung.

Der Verzicht auf Alkohol im Straßenverkehr sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Ist es jedoch nicht und das ist am Vatertag sogar messbar: An Christi Himmelfahrt kommt es 2,4-mal häufiger zu einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss als an normalen Tagen. Nur an Neujahr kommt es zu noch mehr Alkoholunfällen.


Betrunkene Väter, die ihr Auto nicht stehen lassen können, dürfen nach einem Unfall nicht auf die volle Versicherungsleistung hoffen - egal ob der Fahrer relativ (0,3-0,5 Promille) oder absolut fahruntüchtig ist (ab 1,1 Promille).


Kfz-Haftpflichtversicherung: Das gilt bei Alkoholunfällen

Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Sach- und/oder Personenschaden, übernimmt seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden der Verkehrsopfer. Der alkoholisierte Fahrer kann allerdings von seiner Versicherung in Regress genommen werden, und zwar grundsätzlich bis zu einer Grenze von 5.000 Euro.


Nach Alkoholunfall: Kaskoversicherung darf kürzen

Der (Voll-) Kaskoversicherer kann die Leistungen gegenüber seinem Kunden ohne Summenbegrenzung kürzen, wenn dieser alkoholisiert war.


  • Liegt der Grad der Alkoholisierung zwischen 0,3 und 1,1 Promille („relative Fahruntüchtigkeit“), müssen alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen, beispielsweise indem der Fahrer Schlangenlinien fährt oder von der Fahrbahn abkommt. Abhängig vom Grad des Verschuldens und der Alkoholisierung kann die Kürzungsquote bis zu 100 Prozent betragen.
  • Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Die Kürzungsquote liegt in solchen Fällen bei 100 Prozent.