Berufsunfähig wegen Corona: Klarer Versicherungsfall

Beruf
31.03.2021

Covid-19 ist für Versicherer eine Erkrankung wie jede andere. Damit ist sie auch von einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt.

Sowohl beim Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen als auch bei der Leistungsprüfung gelten für Kunden mit einer Corona-Infektion die ganz normalen Regeln. Wird ein Versicherter berufsunfähig, das heißt er kann seinen Beruf nur noch zu höchstens 50 Prozent ausüben, erhält er die vereinbarte Leistung. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn eine Corona-Erkrankung die Ursache für die Berufsunfähigkeit ist.


Normale Regeln bei der Gesundheitsprüfung

Auch bei der so genannten Gesundheitsprüfung gibt es für Covid-19 keine Sonderregel: Branchenweit ist es üblich, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden kann, sofern eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt ist und sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben haben.


Bestehen nach einer Corona-Erkrankung weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, beispielsweise eine dauerhafte Lungenschädigung, prüfen Versicherer, ob deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig ist oder auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden muss.


Eine Impfung spielt bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle –  egal ob es sich um eine  Tetanusimpfung, eine Grippeschutzimpfung oder eben eine Impfung gegen Coronaviren handelt.


Berufsunfähigkeitsversicherung: Das sollte man beachten

  • Ausreichende Höhe
    Wie hoch soll die monatliche Rente sein? Die Summe sollte eine ausreichende Höhe haben, um den gewohnten Lebensstandard halten zu können.
  • Wahrheitsgemäße Angaben bei der Risikoprüfung
    Werden bei der Risikoprüfung falsche Angaben gemacht oder etwa Vorerkrankungen verschwiegen, ist der Versicherer berechtigt, von seiner Leistungspflicht zurückzutreten. Das heißt, im Falle der Berufsunfähigkeit besteht dann kein Leistungsanspruch.
  • Laufzeit
    Der Versicherungsvertrag sollte bis kurz vor dem geplantem Rentenbeginn laufen. Grund: Das Risiko, im Alter berufsunfähig zu werden, ist deutlich höher als in jungen Jahren.
  • Nachversicherungsgarantie
    Der Berufsunfähigkeitsschutz sollte im Laufe des Arbeitsleben immer wieder an die Lebenssituation angepasst werden. Wurde eine entsprechende Nachversicherungsgarantie vereinbart, kann diese Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung vorgenommen werden.
  • Ausschlussklauseln
    Bestehen bestimmte Vorerkrankungen oder Unfallfolgen, ist das Risiko erhöht, dass die versicherte Person berufsunfähig wird. Da der Beitrag vom Risiko abhängt, muss sich das in der Kalkulation niederschlagen.

    Nicht immer kann man das höhere Risiko durch einen höheren Beitrag ausgleichen. Um trotzdem Versicherungsschutz zu erhalten, können diese Vorerkrankungen vertraglich ausgeschlossen werden. Das heißt: Führen die Vorerkrankungen zur Berufsunfähigkeit, besteht kein Leistungsanspruch.


Kostenlose Versicherungsberatung bei Mathias Zunk
Haben Sie Fragen?

Versicherungskaufmann Mathias Zunk beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen rund um Vorsorge und Versicherungen.