31.03.2021
Beruf & Freizeit

Berufs­un­fä­hig wegen Corona: Kla­rer Ver­si­che­rungs­fall

Covid-19 ist für Versicherer eine Erkrankung wie jede andere. Damit ist sie auch von einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt.

Sowohl beim Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen als auch bei der Leistungsprüfung gelten für Kunden mit einer Corona-Infektion die ganz normalen Regeln. Wird ein Versicherter berufsunfähig, das heißt er kann seinen Beruf nur noch zu höchstens 50 Prozent ausüben, erhält er die vereinbarte Leistung. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn eine Corona-Erkrankung die Ursache für die Berufsunfähigkeit ist.



Normale Regeln bei der Gesundheitsprüfung

Auch bei der so genannten Gesundheitsprüfung gibt es für Covid-19 keine Sonderregel: Branchenweit ist es üblich, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden kann, sofern eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt ist und sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben haben.


Bestehen nach einer Corona-Erkrankung weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, beispielsweise eine dauerhafte Lungenschädigung, prüfen Versicherer, ob deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig ist oder auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden muss.


Eine Impfung spielt bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle –  egal ob es sich um eine  Tetanusimpfung, eine Grippeschutzimpfung oder eben eine Impfung gegen Coronaviren handelt.