25 Stundenkilometer: Bei diesem Tempo ist für ein normales Pedelec Schluss. Die elektrische Unterstützung, die das Radeln bis dahin so herrlich leicht gemacht hat, versagt ab hier ihren Dienst. Wer auf seinem Zweirad noch schneller unterwegs sein will, muss jetzt kräftig in die Pedale treten – oder sein Fahrrad tunen. Doch Vorsicht: Das Aufmotzen hat Folgen für die Zulassung und für den Versicherungsschutz.
Fast 100.000 Treffer ergibt eine einfache Google-Suche nach „pedelec tuning“. Die Begrenzung eines Elektrofahrrades auszutricksen, ist technisch einfach und auch nicht teuer. Wer sein Pedelec frisiert, macht es nicht nur schneller, sondern wechselt mit seinem Gefährt in eine andere Fahrzeugkategorie. Aus einem Fahrrad wird ein so genanntes Kleinkraftrad.
„Wer sein Pedelec frisiert, braucht auf jeden Fall die Betriebserlaubnis einer amtlich anerkannten Technischen Prüfstelle“, sagt Karsten Linke, Experte für Kfz-Versicherung im GDV. Nur dann sei ein selbst gebautes S-Pedelec (das S steht für „schnell“) legal im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen. Die Hürden für eine solche Zulassung sind allerdings hoch, zudem erlischt mit dem Tuning die Garantie des Herstellers.
Schnellere Pedelecs sind Mofas gleichgestellt
Einfacher ist es im Zweifel, gleich ein richtiges S-Pedelec zu kaufen. Egal ob frisiert oder ab Werk: Wer sich jenseits der 25 Stundenkilometer beim Treten elektrisch unterstützen lässt, wird vom Gesetzgeber nicht mehr wie ein Fahrradfahrer behandelt. Schnellere Pedelecs sind vielmehr Mofas gleichgestellt und gelten als Kleinkrafträder.
Mit dieser Einstufung ändert sich unter anderem der Versicherungsschutz. „Ein S-Pedelec muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung haben. Das entsprechende Versicherungskennzeichen erhält man direkt bei seinem Kraftfahrtversicherer“, so Linke. Wer ohne die Pflicht-Kfz-Versicherung und ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs ist, macht sich strafbar. Und: Er muss alle Schäden, die er verursacht, selbst bezahlen. Die Privat-Haftpflichtversicherung übernimmt nur solche Schäden, die mit einem normalen – und nicht getunten – Pedelec verursacht werden.
Überblick: Was Pedelecs, S-Pedelecs und E-Scooter unterscheidet
Pedelec | S-Pedelec | E-Scooter | |
Technik | |||
Höchstgeschwindigkeit | 25 km/h | 45 km/h | 20 km/h |
Motorleistung | max. 250 Watt | max. 500 Watt | max. 500 Watt |
Fahrzeugart | Fahrrad | Kleinkraftrad | Elektro- Kleinstfahrzeug |
Straßenverkehr | |||
Betriebserlaubnis erforderlich | Nein | Ja | Ja |
Helmpflicht | Nein | Ja | Nein |
Kennzeichenpflicht | Nein | Ja (Versicherungs-Kennzeichen) | Ja (Versicherungs-Plakette) |
Führerscheinpflicht | Nein | Ja (Klasse AM) | Nein |
Altersbeschränkung | Nein | Ja (Mindestalter 16 Jahre) | Ja (Mindestalter 14 Jahre) |
Fahren auf dem Radweg | Ja | Nein | Ja |
Versicherungsschutz | |||
Versicherungspflicht | Nein | Ja | Ja |
Welche Versicherung leistet bei Schäden Dritter? | Private Haftpflicht- versicherung | Kfz-Haftpflicht- versicherung | Kfz- Haftpflicht- versicherung |
Welche Versicherung leistet bei einem Diebstahl? | Hausrat- versicherung | Kasko- versicherung | Kasko- versicherung |
Rettungsnetz Verkehrsopferhilfe
Trotz der Versicherungspflicht kommt es auf Deutschlands Straßen – wenn auch selten – immer wieder zu Unfällen mit unversicherten Kraftfahrzeugen. Werden die Opfer schwer verletzt, können die Kosten für die Behandlung und Rehabilitation schnell in die Hunderttausende gehen. Solche Summen überfordern die Finanzkraft der meisten Menschen. Damit die Opfer solcher Unfälle bei Zahlungsunfähigkeit des Verursachers nicht auf den Kosten sitzen bleiben, gibt es in Deutschland die Verkehrsopferhilfe – ein Verein, dessen Mitglieder die deutschen Autoversicherer sind.
Für Menschen, die in Unfälle mit nicht versicherten Kraftfahrzeugen verwickelt wurden, übernimmt die Verkehrsopferhilfe die Folgekosten des Unfalls. Da schnelle Pedelecs der Versicherungspflicht unterliegen, schützt die Verkehrsopferhilfe also auch die Opfer eines solchen Unfalls. Aber: Der nicht versicherte Unfallverursacher ist damit nicht aus dem Schneider. Er bleibt gegenüber der Verkehrsopferhilfe zur Rückzahlung aller Kosten verpflichtet – sein Leben lang und mit seinem ganzen Vermögen.