Die kurze Antwort lautet: in der Regel ja. Fahrräder sollten auch im Keller, zumal in einem gemeinschaftlich genutzten Fahrradraum eines Mehrfamilienhauses, immer mit einem Schloss gegen Diebstahl gesichert sein, damit es keine Probleme mit dem Versicherungsschutz gibt.
Fahrräder zählen zum Hausrat – und lassen sich über eine Hausratversicherung optional auch gegen Einbruchdiebstahl versichern. Versicherungsort ist nicht nur die Wohnung selbst, dazu zählen auch die dazugehörigen Keller sowie Gemeinschaftsräume im Haus oder auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Diebstahlsicherung zählt zu den vertraglichen Pflichten
An den Versicherungsschutz sind jedoch gewisse Pflichten geknüpft, die sogenannten Obliegenheiten. Und gerade beim Schutz gegen Fahrraddiebstahl gibt es während der Vertragslaufzeit einige Bedingungen zu erfüllen. Geregelt sind diese Obliegenheiten in den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV). Diese Bedingungen sind für Versicherer allerdings unverbindlich, sie können in ihren Verträgen davon abweichen.
Unter Punkt 1.2 der allgemeinen Zusatzvereinbarungen zur Hausratversicherung heißt es jedenfalls wörtlich:
„Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.“
Die Formulierung ist eindeutig: In einem Gemeinschaftskeller muss das Fahrrad in aller Regel angeschlossen sein! Verstößt die oder der Versicherte gegen diese Pflicht, kann der Versicherer Leistungen kürzen – oder sogar ganz streichen. (Was ein verkehrsübliches Schloss ist, soll hier keine Rolle spielen. Nur so viel: Je nach Versicherungsvertrag gibt es mitunter auch dafür konkrete Vorgaben.)
Angeschlossen heißt: an einer festen Verankerung gesichert
„Gegen Diebstahl sichern“ bedeutet im Übrigen, dass das Fahrrad nicht nur in sich gesichert – also abgeschlossen – ist, sondern tatsächlich angeschlossen. Heißt: Es sollte in einem gemeinschaftlich genutzten Fahrradkeller an einer festen Verankerung gesichert sein, beispielsweise an einem Wandanker oder Fahrradbügel, an Gitterstreben, Leitungsrohren oder ähnlichem.
Dieselben Bedingungen können auch für den ausschließlich selbstgenutzten und verschließbaren Keller gelten – selbst wenn die GDV-Musterbedingungen dazu keine Angaben machen. Je nach Vertrag können Versicherer für selbstgenutzte Keller ebenfalls vorschreiben, dass das Fahrrad zusätzlich gesichert ist, beispielsweise angeschlossen an einem Metallgitter oder einem Leitungsrohr.
Ein fest angeschlossenes Fahrrad, das sich nicht einfach wegtragen lässt, hat eine abschreckende Wirkung. Und falls doch jemand das Schloss vor Ort aufbricht oder aufflext, hinterlässt er möglicherweise winzige Spuren, die die Polizei sicherstellen kann. Und darauf kann es für die Entschädigung vom Versicherer durchaus ankommen.
Ohne Einbruchspuren liegt die Beweislast beim Versicherten
Zwar setzt ein versicherter Einbruchdiebstahl nicht zwingend voraus, dass der Täter ein Kellerschloss gewaltsam aufgebrochen oder eine Tür aufhebelt hat. Auch wenn er sich beispielsweise mithilfe eines widerrechtlich nachgemachten oder gestohlenen Schlüssels Zutritt verschafft hat, liegt in vielen Fällen ein versicherter Einbruchdiebstahl vor. Bloß: Ohne offensichtliche Spuren liegt die Beweislast immer beim Versicherungsnehmer. Er muss belegen, dass der Täter einen falschen beziehungsweise echten Schlüssel genutzt hat – das fehlende Fahrrad an sich ist kein Beweis.
Schon aus diesem Grund ist es ratsam, das Fahrrad auch im Keller immer anzuschließen.