Muss ich die Tür zwei Mal abschließen, damit die Versicherung zahlt?

Wohnen

Einmal, zweimal oder gar nicht: Wie oft muss die Wohnungstür abgeschlossen sein, damit Einbruchsopfer von ihrer Hausratversicherung die volle Entschädigung bekommen? Die zunächst unbefriedigende Antwort lautet: Es kommt darauf an. Wir erklären, worauf genau.

13.03.2017

In der Schaden- und Unfallversicherung müssen die Versicherten darauf achten, dass möglichst keine Schäden entstehen. Passiert es dann doch, springt die Versicherung ein. Dieses Prinzip gilt auch für Wohnungseinbrüche: Wer es dem Einbrecher so schwer wie möglich gemacht hat, in die Wohnung einzudringen, dem wird die Hausratversicherung den vollen Schaden bezahlen.


Gut zu wissen: Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit

Manche Hausratversicherer leisten auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Ob Versicherte diesen zusätzlichen Schutz haben, erkennen sie in ihren Versicherungsbedingungen.

Gekürzte Leistung bei grober Fahrlässigkeit

Nun gibt es aber auch Einbrüche, bei denen den Versicherten eine Mitschuld am verursachten Schaden trifft, er also grob fahrlässig gehandelt hat. Das bedeutet, der Schaden hätte durch mehr Achtsamkeit verhindert werden können. In der Praxis muss nun entschieden werden, wie groß die Mitschuld des Versicherten zu bewerten ist. Denn davon hängt ab, ob und in welchem Umfang der Versicherer seine Entschädigung kürzen kann.


Ein Beispiel: Der Versicherte fährt für eine Woche in den Urlaub, ohne seine Wohnungstür abzuschließen. In diesem Fall hat der Versicherte grob fahrlässig gehandelt. Er bekommt deshalb möglicherweise „nur“ einen Teil des Schadens ersetzt. GDV-Versicherungsexperte Mathias Zunk: „Je größer die eigene Mitschuld des Hausbesitzer oder Mieters ist, desto mehr kann die Versicherung bei der Entschädigung nach einem Einbruch kürzen.“


Nicht abgeschlossene Wohnungstür = grobe Fahrlässigkeit?

Ganz so einfach ist die Gleichung nicht. Klar, wer doppelt abgeschlossen hat, ist immer auf der sicheren Seite. Aber auch wer gar nicht abgeschlossen hat, kann unter Umständen die volle Entschädigung von seinem Hausratversicherer bekommen. Hier kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an:


  1. Warum und wie lange war der Versicherte abwesend?
    Wer kurz in den Garten geht, braucht seine Türe nicht abzuschließen. Wer jedoch mehrere Stunden seine Wohnung verlässt, sollte seine Wohnungstüre auf jeden Fall abschließen.
  2. Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Einbruch und der nicht verschlossenen Tür?
    Hat die nicht abgeschlossene Tür tatsächlich dazu geführt, dass der Einbruch stattgefunden bzw. die Arbeit des Einbrechers erheblich erleichtert hat?
  3. Und vor allem: Was steht im Versicherungsvertrag?
    Im Versicherungsvertrag sind die Pflichten des Versicherten („Obliegenheiten“) klar und individuell geregelt. 


„Wer länger als ein paar Minuten seine Wohnung verlässt, sollte immer so häufig abschließen, wie es seine Wohnungstür technisch erlaubt“, rät Versicherungsexperte Mathias Zunk.


Einbrecher scheitern an guten Fenstern und Türen

Unabhängig der Versicherungsleistung zahlt es sich aus, es Einbrechern so schwer wie möglich zu machen – sei es durch Abschließen oder durch einbruchhemmende Türen und Fenster. „Mechanische Sicherungen stehen beim Einbruchschutz an erster Stelle“, sagt GDV-Versicherungsexperte Mathias Zunk. Der Grund: Brauchen Einbrecher zu lange, um in die Wohnung einzudringen, brechen sie häufig ihr Vorhaben ab. Rund 43 Prozent der Einbruchversuche scheitern an eingebauter Sicherungstechnik. Wer sein Haus oder seine Wohnung damit nachrüsten will, kann sich den Einbruchschutz staatlich fördern lassen.

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