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Räum- und Streupflicht: Wer haftet bei Eis und Schnee auf Gehwegen?

Wohnen

Im Winter stellen sich viele Hauseigentümer und Mieter die Frage nach der Räum- und Streupflicht vor ihren Häusern und Wohnungen. Auf dieser Seite erklären wir, welche Pflichten Eigentümer, Vermieter und Mieter haben und wie Unfälle versichert sind, wenn die Räumpflicht verletzt wurde.

04.01.2021

Streupflicht: Wer ist für den Gehweg vor dem Grundstück verantwortlich?

Haus- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Für sie gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Fußgänger und Radfahrer vor Gefahren schützen, die von ihren Immobilien und angrenzenden Gehwegen ausgehen. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht vor ihrem Haus

  • persönlich durchführen oder
  • einen Winterdienst beauftragen oder
  • per Mietvertrag auf die Mieter übertragen.

Versäumt es der Vermieter, die Schneeräumpflicht ausdrücklich per Mietvertrag zu übertragen, bleibt der Vermieter für die Sicherheit auf den Wegen rund ums Haus verantwortlich. Eine andere Möglichkeit vor allem für größere Wohnanlagen ist es, die Streupflicht auf den Hausmeister zu übertragen.

Gut zu wissen: Die Kosten für den Winterdienst können Eigentümer und Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.

In aller Kürze: Räum- und Streupflichten bei Schnee & Glätte

Wer ist fürs Streuen und Schneeräumen im Winter verantwortlich?

  • Hauseigentümer können die Räumung persönlich durchführen oder einen Winterdienst beauftragen oder per Mietvertrag auf die Mieter übertragen.
  • Je nach Mietvertrag, auch die Mieter.

Versäumt es der Vermieter, die Schneeräumpflicht ausdrücklich per Mietvertrag zu übertragen, bleibt der Vermieter für die Sicherheit auf den Wegen rund ums Haus verantwortlich. Eine andere Möglichkeit vor allem für größere Wohnanlagen ist es, die Streupflicht auf den Hausmeister zu übertragen.

Gut zu wissen: Die Kosten für den Winterdienst können Eigentümer und Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.

Wann muss geräumt werden?

  • An Wochentagen muss zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr. Details legen die Gemeinden fest.

Welche Versicherung schützt, wenn die Räumpflicht verletzt wurde?

  • Bei selbst genutztem Haus bzw. Wohnung: Private Haftpflichtversicherung.
  • Bei Vermietung oder Mehrfamilienhäusern: Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Wer haftet, wenn die Räum- und Streupflicht verletzt wurde?

Versäumt ein Hauseigentümer oder ein Mieter rechtzeitig zu streuen oder Schnee zu räumen, so haftet er in der Regel, wenn ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt. Wer also seiner Streupflicht (und damit seiner Verkehrssicherungspflicht) nicht nachkommt, muss für die finanziellen Folgen des entstandenen Schadens gerade stehen.

Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, handelt ordnungswidrig. Hier gilt: Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Was Räummuffel zudem wissen sollten: Die private Haftpflicht  übernimmt nicht die gesetzlichen Bußgelder, wenn die Streupflicht verletzt wurde. Gleiches gilt auch für die Grundbesitzerhaftpflicht.

Übrigens: Wer einen Winterdienst mit der Räumpflicht beauftragt, ist nicht automatisch aus dem Schneider. Hauseigentümer oder Mieter sollten immer kontrollieren, ob der beauftragte Winterdienst der Schneeräumpflicht tatsächlich nachkommt und alle Gefahren rund um die Immobilie beseitigt.

Gut zu wissen

Schäden, die durch Schneeräumgeräte mit bis zu 20 km/h Höchstgeschwindigkeit verursacht werden, sind über die private Haftpflichtversicherung mitversichert. Fährt das Gerät schneller, braucht es eine eigenständige Kfz-Haftpflichtversicherung.

Welche Versicherung schützt Mieter und Hausbesitzer?

Die private Haftpflichtversicherung schützt die Mieter und die Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses vor Forderungen, die durch Gefahren vom Haus und dem Grundstück ausgehen. Zum Beispiel wenn

  • Bäume parkende Autos beschädigen oder
  • Ziegel, Eiszapfen, Schnee oder Ähnliches Passanten verletzen.

Heißt konkret: Kommen Mieter bzw. Eigentümer im selbst genutzten Haus ihrer Streupflicht nicht nach, so haften sie, wenn jemand stürzt und sich verletzt. In diesem Fall zahlt der Privat­-Haftpflichtversicherer. Die Haftpflichtversicherung greift aber nur, wenn Mieter bzw. Eigentümer dafür haftbar gemacht werden können, weil sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sind.

Was leistet die Privathaftpflichtversicherung?

Die Privathaftpflichtversicherung bietet dem Versicherten Schutz vor Schadenersatzansprüchen. Sie zählt zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Dabei leistet sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft der Privathaftpflichtversicherer, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht.


Die Leistungen der Privathaftpflichtversicherung im Überblick:

  • die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
  • die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall
  • bei verletzten Personen: Bergungskosten | Behandlungskosten | Verdienstausfall
  • oft auch Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente

Wie sieht es bei Mehrfamilienhäusern und vermieteten Einfamilienhäusern aus?

Die Haus-­ und Grundbesitzer­-Haftpflichtversicherung (kurz: Grundbesitzerhaftpflicht) ist erforderlich für alle, die sich noch in der Bauphase befinden oder die ihr Haus nicht selbst nutzen, sondern vermieten. Denn auch in diesen Fällen ist der Eigentümer grundsätzlich dafür verantwortlich, dass Dritte keinen Schaden nehmen.

Die Grundbesitzerhaftpflicht zahlt, wenn Passanten gefährdet oder verletzt werden – zum Beispiel durch eine lose Gehwegplatte, Glatteis auf dem Bürgersteig oder Dachziegel, die auf die Straße fallen.

Wer genau braucht eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung?

  • Besitzer/Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
  • Vermieter von Einfamilienhäusern
  • Besitzer/Eigentümer unbebauter Grundstücke
  • Besitzer/Eigentümer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen. In der Privathaftpflichtversicherung ist regelmäßig nur eine eingeschränkte Vermietung eingeschlossen - alles was darüber hinaus geht, wird durch die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung versichert.
  • Wohnungseigentümer von Gebäuden, die für eine Eigentümergemeinschaft errichtet worden sind. Die Haftpflichtversicherung des Wohnungseigentümers deckt nur die Gefahren, die von der Wohnung, dem zugehörigen Kellerraum und dem eventuell vorhandenen abgegrenzten Parkplatz ausgehen. Für die Gefahren des Gemeinschaftseigentums wird durch eine Haftpflichtversicherung der Eigentümergemeinschaft getragen.
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