Selbermachen liegt im Trend. Inspiriert von unzähligen Heimwerkersendungen und angestachelt durch geschickte Do-it-yourself-Werbung der Baumärkte übernehmen immer mehr Immobilien-Eigentümer oder Mieter Renovierungs- oder Ausbauarbeiten selbst. Auch die hohen Handwerkerlöhne mögen für viele ein Motiv dafür sein, Bauprojekte in Eigenregie umzusetzen.
Nur: Wer selbst Hand anlegt, sollte sich der Folgen bewusst sein, wenn Fehler passieren. Die versicherungsrechtlichen Folgen sind komplex – und generelle Aussagen oft unmöglich. Dieser Ratgeber erklärt, wie Schäden beim Heimwerken versichert sind und welche Haftungsrisiken dabei lauern.
Können sich Heimwerker gegen Schäden versichern, die auf eigene Fehler zurückgehen?
Nein, das geht nicht. Es gibt keine Do-it-yourself-Versicherungen, die gewissermaßen als Sicherheitsnetz bei selbst verschuldeten Pannen am Bau dienen. Wer mit einem Bohrhammer versehentlich die eigene Stromleitung beschädigt, kann die Kosten für die Beseitigung des Schadens nicht bei seiner Wohngebäudeversicherung einreichen.
Gleichwohl besteht bei einigen Folgeschäden im Zusammenhang mit „Heimwerker-Missgeschicken“ Versicherungsschutz über die Hausrat-, Wohngebäude- oder private Haftpflichtversicherung. Ob und in welchem Umfang ein Versicherer leistet, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Das hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Auch der Grad der Fahrlässigkeit spielt oft eine Rolle – also das Ausmaß des Verschuldens des Verursachers.
In welchen Fällen die Haftpflichtversicherung bei Heimwerker-Schäden einspringt
Sollten Heimwerker außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit durch ihr Tun anderen einen Schaden zufügen, kommt in der Regel ihre private Haftpflichtversicherung dafür auf. Ein Beispiel: Jemand durchbohrt das Mauerwerk zur Nachbarwohnung und beschädigt dabei ein Wandregal. Den Schaden begleicht die Privathaftpflichtversicherung.
Die Privathaftpflichtversicherung leistet grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit – wenn also jemand die gebotene Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt. Ein Beispiel: Ein Hausbesitzer macht sich am Dach zu schaffen – ohne den Bereich vor seinem Haus abzusperren. Bei den Arbeiten fällt ein Werkzeug nach unten und beschädigt das Auto der Nachbarin. Obwohl der Verzicht auf eine Absperrung vor dem Haus als grob fahrlässig angesehen werden kann, bleibt der Versicherungsschutz im Schadenfall bestehen.
Die Privathaftpflichtversicherung leistet hingegen nicht, wenn der Schaden vorsätzlich – also mit Absicht – verursacht wurde. Sie springt zudem nicht ein, wenn ein Schaden durch eine Reparatur entstanden ist, bei der es sich um eine sogenannte gefährliche und ungewöhnliche Beschäftigung handelt. Wenn beispielsweise ein Schaden entsteht, weil jemand immer wieder hochbrennbare Materialien unsachgemäß mit offenen Flammen bearbeitet, dann kann auch in diesem Fall der Versicherer Leistungen verweigern.
Wann die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung für Heimwerker-Schäden einsteht
Auch in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung können Schäden beziehungsweise die Folgeschäden misslungener Heimwerker-Aktionen eingeschlossen sein – sofern die Risiken versichert sind. Zu denken ist in erster Linie an Schäden durch Leitungswasser oder Feuer.
Ein Beispiel: Ein Einfamilienhausbesitzer repariert seine kaputte Waschmaschine, doch schon beim ersten Waschgang läuft Wasser aus und macht den Holzdielenboden kaputt. Dies wäre ein Fall für die eigene Wohngebäudeversicherung.
Achtung: Bei grober Fahrlässigkeit können Hausrat- und Wohngebäudeversicherer die Entschädigungsleistung kürzen. Zwar ist der sogenannte Verzicht auf den Einwand grob fahrlässigen Verhaltens inzwischen üblich, es gibt aber Basis-Produkte im Markt, die das nicht anbieten. Wie schwer das Verschulden des Versicherten einzuordnen ist, ist immer vom Einzelfall abhängig.
Obliegenheitsverletzungen gefährden den Versicherungsschutz
Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung kann zudem Leistungen versagen oder kürzen, wenn Versicherte vertraglich vereinbarte Obliegenheiten verletzt haben. Eine Obliegenheit ist beispielsweise die Einhaltung gesetzlicher, behördlicher oder vertraglich vereinbarter Sicherheitsvorschriften. Diese müssen befolgt werden.
Ein Beispiel: Eine Hausbesitzerin errichtet ein Carport Marke Eigenbau – ohne einen Tragwerksplaner hinzuzuziehen. Im folgenden Winter fällt viel Schnee, das Carport bricht unter der Last zusammen. Die Frau hat zwar einen Elementarschutz für ihr Wohnhaus inklusive Anbauten, der auch Schäden durch Schneedruck abdeckt. Allerdings zeigt sich bei der Ursachenanalyse, dass die Statik des Carports fehlerhaft war: Das Dach erfüllte von vornherein nicht die für die örtliche Schneelastzone mindestens vorgeschriebene Traglast. Deshalb kann der Versicherer in diesem Fall Leistungen kürzen.
Heimwerker: Hände weg von Gas-, Elektro- und Wasserleitungen
Die Vorschriften verbieten beispielsweise auch Arbeiten an Gas-, Wasser- oder Elektroleitungen durch Fachfremde. Die Wartung, Instandsetzung oder der Umbau solcher Anlagen darf nur von ausgewiesenen Fachfirmen ausgeführt werden, die in sogenannten Installateurverzeichnissen des jeweiligen Versorgers beziehungsweise Netzbetreibers gelistet sind. Entsprechende Vorgaben finden sich beispielsweise in folgenden Verordnungen:
- Elektrik: §13 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
- Gasleitungen: §13 Absatz 2 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
- Wasserleitungen: §12 Absatz 2 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV).
Manche Heimwerker missachten diese Regel – und das kann gravierende Folgen haben. Wenn beispielsweise aufgrund einer fehlerhaft installierten Elektroinstallation ein Feuer ausbricht, das das gesamte Haus beschädigt, können die Wohngebäude- und die Hausratversicherung Leistungen kürzen – im Extremfall auch ganz versagen.
Bei Drittschäden könnte auch die Privathaftpflicht die Leistung verweigern oder kürzen. Denn Arbeiten, die nicht zulässig sind, könnte ein Versicherer als mindestens grob fahrlässig einstufen – wenn nicht gar als vorsätzlich.
Wie sind Schäden versichert, die ein Helfer anrichtet?
Folgeschäden in der Wohnung oder am Haus, die ein Bauhelfer anrichtet, reguliert in der Regel die eigene Hausrat- oder Gebäudeversicherung, wenn das konkrete Risiko versichert ist, etwa Feuer oder Schäden durch Leitungswasser. Im Anschluss holt sich die Versicherungsgesellschaft das Geld vom Helfer zurück. Dafür sollte er eine Haftpflichtversicherung haben.
Achtung: Knifflige Arbeiten dem Helfer zu überlassen mit dem Kalkül, im Fall eines Missgeschicks seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist ein gefährlicher Trugschluss. In vielen Haftpflichtverträgen sind sogenannte Gefälligkeitsschäden ausgeschlossen. Auch grobe Fahrlässigkeit kann ein Ausschlussgrund sein. Haben die Helfer gefährliche Arbeiten ausgeführt, die ausdrücklich Fachbetrieben vorbehalten sind, wird die Haftpflichtversicherung auch dann in der Regel die Kosten nicht oder zumindest nicht vollständig übernehmen.
Ohnehin ist Vorsicht geboten, wenn der Freund selbst vom Fach ist und wie ein Quasi-Handwerker beauftragt wird. Er handelt dann im Zweifelsfall beruflich – mit der Folge, dass seine Privathaftpflichtversicherung nicht einspringt. Allenfalls seine Betriebshaftpflicht, so er denn eine besitzt. Hilft ein befreundeter Handwerker bei Arbeiten im Haus aus, ist auch rasch die Grenze zwischen Freundschaftsdienst und Schwarzarbeit erreicht, auch wenn es als Dank nur ein Abendessen gibt.
Welche Versicherung hilft bei Verletzungen, falls ich mich beim Heimwerken verletze?
Hier ein Schnitt in den Finger, da ein Stromschlag oder der Sturz von der wackeligen Leiter: Beim Heimwerken kann es schnell zu Verletzungen kommen, gerade weil Laien am Werk sind. Die Behandlungskosten für Verletzungen, die bei der privaten Hausarbeit entstehen, übernimmt die Krankenversicherung.
Bei schwerwiegenderen Folgen springt die private Unfallversicherung ein. Sie kommt beispielsweise für Reha-Leistungen auf, zahlt Lohnersatzleistungen oder übernimmt die Kosten für etwaige Umschulungsmaßnahmen, sofern der Versicherte aufgrund des Unfalls nicht mehr in seinem angestammten Beruf arbeiten kann. Bei dauerhafter Invalidität zahlt die Unfallversicherung auch eine Rente, im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine Einmalversorgung.
Wer haftet, wenn sich ein Helfer verletzt?
Bei Verletzungen von Helfern muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: Handelt es sich um eine bloße Gefälligkeit, sind die Folgen ähnlich wie bei einer eigenen Verletzung. Die Krankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten, darüber hinaus greift – sofern vorhanden – eine private Unfallversicherung.
Bei umfassenderen Tätigkeiten ist das anders: Hilft ein Freund beispielsweise über mehrere Tage beim Dachdecken, ist das in der Regel eine Tätigkeit, die der Bauherr bei der Bau-Berufsgenossenschaft (BG BAU) melden muss. Bei Arbeits- oder Wegeunfällen leistet dann die gesetzliche Unfallversicherung.
Muss man den Versicherer über Neugebautes informieren?
Wenn sich durch ein Heimwerkerprojekt etwas Grundlegendes am Haus ändert, sollte der Versicherer darüber Bescheid wissen. Ein ausgebautes Dach oder ein zu Wohnzwecken umgebauter Keller können schließlich den Wert des Gebäudes erhöhen, so dass die Versicherungssumme angepasst werden sollte. Bei kleineren Arbeiten, wenn beispielsweise nur ein neuer Bodenbelag verlegt wird, brauchen Heimwerker ihre Hausrat- und Wohngebäudeversicherung jedoch nicht zu informieren.