Pri­vate Haft­pflicht­ver­si­che­rung

Freizeit
12.09.2023

Was ist die private Haftpflichtversicherung?

Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Das ist gesetzlich geregelt. Der Schadenverursacher muss dem Geschädigten Ersatz leisten – und zwar mit enormen finanziellen Folgen. Im schlimmsten Fall haftet der Verursacher mit Haus und Grundbesitz, mit seinem Bankguthaben, Lohn und Gehalt. Sogar auf eine spätere Erbschaft oder einen Lottogewinn kann zugegriffen werden. Der Verursacher haftet für den Schaden mit seinem gesamten Vermögen - im Extremfall bis zum finanziellen Ruin.


Wer sich und seine Familie umfassend schützen will, braucht deshalb eine private Haftpflichtversicherung. Sie versichert das finanzielle Risiko, das nach einem Schaden auf den Verursacher zukommen kann. Die Privathaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt.

Die private Haftpflichtversicherung auf einen Blick

Was leistet die private Haftpflichtversicherung?

Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherten und seine Familie vor Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft die Privathaftpflicht, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht.

Die Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung im Überblick:

  • die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
  • die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall
  • bei verletzten Personen:
    • Bergungskosten
    • Behandlungskosten
    • Verdienstausfall
    • Umbaukosten von Wohnung oder Haus
    • oft auch Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente
  • Unberechtigte Ansprüche abwehren („passiver Rechtsschutz“)

    Die Haftpflichtversicherung wehrt Schadenersatzansprüche ab, die unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person, die Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten. Die Haftpflichtversicherung bietet somit bei unberechtigten Haftungsansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz.

Wer ist in der Privathaftpflicht mitversichert?

Die private Haftpflichtversicherung schützt zunächst den Versicherungsnehmer. Er ist der Vertragspartner und hat damit alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Außerdem sind durch die Privathaftpflicht mitversichert:


  • Ehepartner/Lebenspartner: Auch wenn keine Ehe geschlossen wurde, kann der Versicherungsschutz in der Regel auf den Lebenspartner erweitert werden. Dafür muss der Name des Partners in den Vertrag aufgenommen werden.
  • Kinder (ausführlicher siehe unten)
  • Haushalts-/Gartenhilfen oder Babysitter: Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Regel über die Haftpflichtversicherung ihrer Auftraggeber (der versicherten Familie) geschützt. Ein Beispiel: Passt der Babysitter gerade auf die Kinder auf und schädigt dabei durch Nachlässigkeit einen Nachbarn, zahlt die Versicherung der Familie.
  • im Todesfall: Stirbt der Versicherte, besteht der Versicherungsschutz für die Angehörigen weiterhin – bis zur nächsten Beitragszahlung. Zahlt der überlebende Partner die nächste Prämie, wird er automatisch Vertragspartner und führt die bestehende Privathaftpflichtversicherung weiter.

Wie lange sind Kinder über die Eltern versichert?

Eine häufige Frage rund um die Privat-Haftpflicht: Welchen Schutz haben Kinder über die elterliche Versicherung und wann genau brauchen sie eine eigene?

Kinder sind grundsätzlich über die Haftpflichtversicherung der Eltern versichert, solange sie nicht volljährig sind. Der Versicherungsschutz endet, wenn sie heiraten. Das Kind ist unabhängig von seinem Alter weiterhin über die Eltern haftpflichtversichert, solange es:

  • zur Schule geht.
  • seine erste Berufsausbildung (Lehre oder Studium) macht.
  • sich in den üblichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten befindet.


Kinder, die ihr erstes Studium oder die Lehre abgeschlossen haben und sich danach anders orientieren (etwa durch ein 2. Studium bzw. Lehre), sind nicht mehr über ihre Eltern mitversichert. In diesem Fall brauchen sie eine eigenständige Haftpflichtversicherung. Gleiches gilt, wenn der Nachwuchs nach der Schule entweder zur Bundeswehr geht oder direkt in die Berufstätigkeit durchstartet.

Was gilt in der Ausbildung und im Freiwilligendienst?

Für Rechtsreferendare und Lehramtsanwärter endet der Versicherungsschutz in der Regel mit dem ersten Staatsexamen. Absolvieren Sohn oder Tochter einen Bundesfreiwilligendienst (Dauer in der Regel 12 Monate), bleibt der Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung der Eltern bestehen.

Au pair und Auslandssemester: Was gilt für den Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung im Ausland ist befristet und gilt nur für vorübergehende Auslandsaufenthalte. Welche Zeiträume konkret versichert sind, hängt vom jeweiligen Versicherer und Tarif ab.

Tipp: Sprechen Sie vor dem Auslandsaufenthalt auf jeden Fall mit Ihrer Versicherung!

Haftpflicht bei Haustieren: Wer zahlt bei Schäden?

Schäden, die durch gezähmte Kleintiere wie zum Beispiel Katzen, Meerschweinchen oder Wellensittiche entstehen, übernimmt die private Haftpflichtversicherung des Halters.


Wer privat hingegen einen Hund oder ein Pferd hält, für den reicht der Schutz der Privat-Haftpflicht nicht aus. Für diese Tiere gibt es eigenständige Haftpflichtversicherungen:


Hundehalter-Haftpflichtversicherung

Auch ein friedlicher Hund kann schwere Personen- oder Sachschäden verursachen, zum Beispiel wenn er sich von der Leine befreit, auf die Straße läuft und ausweichende Autos dadurch einen Unfall verursachen. Für Fälle dieser Art brauchen Hundehalter deshalb zusätzlich eine Hundehalter-­Haftpflichtversicherung.


Pferdehalter-Haftpflichtversicherung

Pferdebesitzer benötigen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Wer auf dem geliehenen Pferd einer Reitschule oder eines Freundes ausreitet, ist durch diese geschützt; zum Beispiel wenn das Pferd scheut und dabei jemanden verletzt. Nicht unter den privaten Haftpflichtversicherungsschutz fallen Haftungsansprüche vom Besitzer des Pferdes, wenn das Tier zum Beispiel nach dem Ausritt lahmt.


Gut zu wissen: Was die Privat-Haftpflichtversicherung NICHT abdeckt

Versicherte erhalten keine Leistungen für Schäden, die sie selbst erleiden oder die sie sich gegenseitig zufügen. Vom Schutz der Haftpflichtversicherung sind beispielsweise ausgeschlossen:


  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden
  • reine Vertragsverpflichtungen wie zum Beispiel der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens
  • Geldstrafen und Bußgelder
  • Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht werden. Dafür gibt es die Kfz-Haftpflicht.
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasser­- oder Luftfahrzeugs entstanden sind. Hierfür gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen.

Worauf Versicherungskunden bei Haftpflichtversicherungen achten sollten

Die Versicherungssumme

Der Versicherungsnehmer sollte unbedingt darauf achten, dass ausreichend hohe Versicherungssummen vereinbart werden. Denn gerade bei Personenschäden erreichen die Ansprüche der Geschädigten schnell Millionenhöhe.

Der Forderungsausfall

Versicherungsnehmer sollten den sogenannten Forderungsausfall im Blick haben. Denn was passiert, wenn der Versicherungsnehmer durch einen Fahrradfahrer körperlich schwer verletzt wird und dadurch gezwungen wird sein gesamtes Haus behindertengerecht umzubauen? Im Idealfall zahlt die Haftpflicht des Fahrradfahrers. Wenn der Biker aber keine Versicherung hat und darüber hinaus zahlungsunfähig ist, geht das Unfallopfer leer aus.

Für solche Fälle bieten einige Versicherer die Forderungsausfalldeckung an. Diese greift, wenn berechtigte Forderungen des Versicherungsnehmers nicht durch den Schadenverursacher erfüllt werden (können). In solchen Fällen entschädigt der Haftpflichtversicherer (anstelle des Verursachers) den Versicherungsnehmer.

Die Gefälligkeitsschäden

Wer im Rahmen eines sogenannten Freundschaftsdienstes oder einer Gefälligkeit einen Schaden anrichtet, muss in der Regel nicht selbst haften.

Beispiel Wohnungsumzug: Lässt ein Freund aus Versehen den teuren Fernseher fallen, gehen viele Gerichte davon aus, dass die Haftung stillschweigend ausgeschlossen wurde. Denn andernfalls wäre der Helfer höchstwahrscheinlich nicht bereit gewesen, seinem Freund zu helfen.

Bei Gefälligkeiten ersetzt die Privat­-Haftpflichtversicherung des helfenden Freundes den entstandenen Schaden also erst einmal nicht. Es gibt allerdings Versicherer, die Gefälligkeiten und Freundschaftsdienste einschließen.

Der Schlüsselverlust

Prinzipiell ist das Abhandenkommen von Gegenständen in der ­Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. ABER: Der Schlüsselverlust lässt sich in der Haftpflichtversicherung zusätzlich einschließen. Der Versicherungsnehmer sollte einfach kurz bei seinem Versicherer nachfragen.

Wichtig: Die Leistung beim bloßen Verlust von Schlüsseln beschränkt sich auf das Austauschen der Schlösser. Da das zum Beispiel in einem Mietshaus sehr teuer ist, ist die Kostenübernahme in der Regel eingeschränkt oder es wird eine Selbstbeteiligung fällig.

Das Schmerzensgeld

Unter Schmerzensgeld versteht man eine Entschädigung in Geld für Schäden, die nicht materieller Art sind – zum Beispiel das Leid durch einen psychischen Schock. Schmerzensgeld kann verlangen, wer durch Verschulden oder Fehlverhalten des Verursachers zu immateriellem Schaden gekommen ist. Auch wenn eine Gefährdungshaftung vorliegt, kann Schmerzensgeld beansprucht werden.

Haftung in Freizeit und Sport

Haftung in Freizeit und Sport

  • Risiko beim Fliegen

    Das Luftverkehrsgesetz schreibt für dieses Risiko eine Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor. Luftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind auch:

    • Flugdrachen und draußen fliegende Drohnen
    • Gleitschirme, die von Motorbooten gezogen werden
    • die meisten flugfähigen, ferngesteuerten Flugmodelle – da es sich nicht bloß um harmloses Spielzeug handelt: Ein außer Kontrolle geratenes Flugmodell ist eine Gefahr für Unbeteiligte.


    Kinderspielzeug und Drachen, für die keine spezielle Pflichtversicherung besteht, sind vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt.

  • Risiko beim Jagen

    Ob ein Jagdgast vom brüchigen Hochsitz stürzt oder ein Pilzsammler vom Jagdhund gebissen wird – dafür kann der Jäger, der Jagdpächter oder Jagdveranstalter verantwortlich sein.

    Jägern schreibt das Bundesjagdgesetz eine spezielle Jagd-Haftpflichtversicherung vor – zusätzlich zur Privat-Haftpflichtversicherung. Zur Jagd berechtigt ein gültiger Jagdschein, der nur ausgestellt wird, wenn eine erfolgreiche Jägerprüfung und eine Jagd-­Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Damit sind die Haftungsrisiken der Jagd abgedeckt – auch das Risiko durch erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen.

    In der Regel ist das Halten/Führen von bis zu zwei Jagdhunden – auch außerhalb der Jagd – in der Jagd­Haftpflichtversicherung mitversichert. Es ist keine gesonderte Tierhalter-­Haftpflichtversicherung erforderlich. 

    Gesetzlich geforderte Mindestdeckungssummen:

    • 500.000 Euro für Personenschäden
    • 50.000 Euro für Sachschäden


    Üblicherweise bieten Versicherungen hier sehr viel höhere Versicherungssummen an.

  • Wasserfahrzeuge

    Die Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden durch die Benutzung von diesen Wasserfahrzeugen ab:

    • Wassersportfahrzeugen wie Ruder-/Paddelboot oder Kanu
    • fremden, geliehenen oder gemieteten Segelbooten oder Surfbrettern
    • fremden motorbetriebenen Wasserfahrzeugen ohne besondere Fahrerlaubnis (wichtig: nur bei gelegentlicher Nutzung!)


    NICHT abgedeckt sind in der Privathaftpflicht Schäden durch die regelmäßige Benutzung von:

    • eigenen Segelbooten oder Surfbrettern
    • eigenen und fremden motorbetriebenen Booten. Hierfür braucht man eine separate Sportboot-Haftpflichtversicherung.
    • fremden motorbetriebenen Booten – bei häufiger Nutzung oder wenn eine besondere Fahrerlaubnis erforderlich ist. Hierfür braucht man eine Sportboot-Haftpflichtversicherung.
  • Risiko von Öltanks

    Wer mit Öl heizt, trägt eine große Verantwortung. Öltanks haben oft ein Fassungsvermögen von mehreren Tausend Litern. Sickert Öl aus den Tanks und verseucht das Grundwasser, können die Rettungsmaßnahmen und die Folgeschäden schnell mehrere 100.000 Euro kosten – und die Existenz des Besitzers bedrohen. Deshalb ist eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung unverzichtbar. Die Gewässerschaden­-Haftpflichtversicherung kommt auf, wenn:

    • Öl aus undichten Tanks entweicht und das Grundwasser verseucht.
    • beim Befüllen durch das Tankfahrzeug Öl ins Erdreich sickert – denn auch bei nur geringen Mengen kann der Austausch des Erdreichs hohe Kosten verursachen.

Download: Die private Haftpflichtversicherung (PDF-Broschüre)

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