Zum Inhalt springen

Einbruch bei angekipptem Fenster: Zahlt die Versicherung?

Wohnen

Gerade im Sommer bleiben Fenster gern mal angekippt – auch wenn niemand in der Wohnung ist. Erdgeschossbewohner gehen damit ein Risiko ein, erleichtern sie Einbrechern doch so ihr Handwerk. Auch für den Versicherungsschutz kann das Folgen haben.

14.07.2026

Ein versicherter Einbruch setzt grundsätzlich voraus, dass Täter gewaltsam in eine verschlossene Wohnung eindringen. Ein angekipptes Fenster stellt ein Einfallstor für Diebe dar und kann den Versicherungsschutz gefährden. Es führt aber nicht automatisch zur Kürzung von Leistungen. Versicherer dürfen das nur tun, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Entscheidend für die Beurteilung sind beispielsweise die Dauer der Abwesenheit, die Zugänglichkeit des Fensters oder die konkrete Einbruchsituation.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein gekipptes Fenster erhöht das Risiko für Leistungskürzungen.

  • Ein vollständiger Leistungsausschluss ist selten, aber möglich.

  • Gerichte entscheiden immer nach Einzelfall.

  • Grobe Fahrlässigkeit ist der zentrale Prüfpunkt.

  • Viele Hausratversicherungen verzichten auf die Leistungskürzung bei Fahrlässigkeit.

Zahlt die Versicherung bei gekipptem Fenster?

Die Frage, ob die Versicherung bei einem gekippten Fenster zahlt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz, nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) können Versicherer bei grober Fahrlässigkeit allerdings ihre Leistungen kürzen – abhängig davon, wie schwer das Verschulden des Versicherungsnehmers wiegt. 

Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das heißt, er lässt naheliegende, unschwer zu ergreifende Sicherheitsvorkehrungen in schwerem Maße außer Acht. Ein gekipptes Fenster ist nicht automatisch grob fahrlässig. Bei längerer Abwesenheit und leichter Zugänglichkeit des Fensters wird dies jedoch häufig angenommen.

So bewerten Gerichte die Schuldfrage bei angekipptem Fenster

Grundsätzlich stellt ein angekipptes Fenster eine sogenannte Obliegenheitsverletzung dar, wie zuletzt das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 4. November 2016, Az.: 2-08 O 164/15) hervorhob. Nach Ansicht des Gerichts sind bei einer Abwesenheit alle Schließvorrichtungen zu betätigen, um die Wohnung zu sichern. Die Kippstellung eines Fensters widerspreche dem, so dass ein Versicherer zum Ausschluss von Leistungen berechtigt ist.

Die Rechtsprechung zeigt aber auch, dass der Grat zwischen einem noch vertretbaren Fehler und grober Fahrlässigkeit schmal ist – und es sehr auf die einzelnen Umstände ankommt. Eine generelle Aussage ist deshalb schwierig. Drei Faktoren haben Gerichte in der Vergangenheit bei ihren Entscheidungen zum Thema angekipptes Fenster immer wieder mit einbezogen: Wie gut war das Fenster erreichbar? Wurde das Fenster absichtlich auf Kippstellung gelassen? Und wie lange waren die Bewohner abwesend?

1. Zugänglichkeit des Fensters mitentscheidend

Wie sehr es auf die konkreten Umstände ankommt, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg (Urteil vom 14.03.1987, Az.:8 U 141/86). Es bewertete das angekippte Fenster in einer Erdgeschosswohnung trotz mehrstündiger Abwesenheit nur als fahrlässig. Es berücksichtigte in seinem Urteil auch die Tatsache, dass zwischen dem Boden und der Fensterunterkante zwei Meter Abstand waren, so dass der Wohnungsinhaber nicht davon ausgehen musste, dass ein Einbrecher ohne weiteres in die Wohnung gelangen konnte. Zudem hatte er die Gardinen zugezogen, so dass die Wohnung nicht einsehbar war. Der Versicherte konnte nach Ansicht des Gerichts daher durchaus annehmen, dass dies abschreckend wirke, da ein Einbrecher damit rechnen musste, in der Wohnung möglicherweise Bewohner vorzufinden. 

2. Versehentlich angekipptes Fenster ist nicht grob fahrlässig 

Das OLG Braunschweig (Urteil v. 15.04.1993, Az.: 2 U 221/92) sprach dem Bewohner einer Erdgeschosswohnung trotz angekipptem Fenster während einer längeren Abwesenheit eine Entschädigung zu. Er konnte glaubhaft machen, das Fenster nur versehentlich angekippt gelassen zu haben. So etwas könne jedem einmal passieren, befand das Gericht. Ein einmaliges Versehen sei nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Das Gericht bezog in seine Entscheidung allerdings auch die Tatsache mit ein, dass das Fenster nur schwer erreichbar und das Haus zum Zeitpunkt des Einbruchs nicht völlig verlassen war. Bewohner zweier Wohnungen waren noch da, so dass es für den Einbrecher durchaus die Gefahr bestand, entdeckt zu werden.

3. Kurze Abwesenheit ist nicht grob fahrlässig

Das OLG Hamm (Urteil vom 20.12.2000, Az.: 20 U 160/00) ging in seiner Entscheidung auch auf die Dauer der Abwesenheit ein. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Familie an einem warmen Sonntagnachmittag einen Badeausflug gemacht und war für 7 ½ Stunden außer Haus. In dieser Zeit stand das Schlafzimmerfenster angekippt offen, über das die Täter in die Wohnung eindringen konnten. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Abwesenheit von 7 ½ Stunden durchaus als grob fahrlässig zu bewerten – anders als kürzere Abwesenheiten von beispielsweise einer halben Stunde. Die Beweislast für den Zeitpunkt des Einbruchs wies das Gericht dem Versicherer zu. Da er im konkreten Fall nicht nachweisen konnte, wann der Einbruch stattgefunden hatte – ob noch innerhalb einer vertretbaren Abwesenheit oder außerhalb davon –, entschied das Gericht zu Gunsten des Versicherten. 

Fazit

Ein gekipptes Fenster erhöht das Risiko von Leistungskürzungen. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch nicht automatisch. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

Keine Leistungskürzung trotz eigenem Verschulden

Der Markt für Hausratversicherungen bietet eine große Vielfalt. Verbraucher sollten bei der Auswahl darauf achten, dass im Vertrag der sogenannte „Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit“ vereinbart ist. Das bedeutet: Im Schadensfall würde der Versicherer auch dann uneingeschränkt leisten, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt haben sollte.