Wie wird das Altersvorsorgedepot besteuert?
Während der Ansparphase sind sämtliche Erträge steuerfrei. Die Anbieter können beispielsweise Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne ungekürzt wieder anlegen, dadurch kommt der Zinseszinseffekt voll zum Tragen. Die Besteuerung erfolgt erst nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dabei wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
Geförderte Beiträge
Die Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen (Zulagen und ggf. ergänzender Sonderausgabenabzug), sind voll nachgelagert zu besteuern. Das heißt: Die gesamte Auszahlung – Eigenbeiträge, Zulagen und daraus erzielte Erträge – wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Geld als lebenslange Rente oder als Auszahlplan bis mindestens 85 Jahren fließt. Günstig für den Steuerpflichtigen ist dabei, dass der persönliche Einkommensteuersatz im Rentenalter in der Regel niedriger ist als im Erwerbsleben.
Auch die möglichen Einmalzahlungen von 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals unterliegen in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz.
Ungeförderte Beiträge
Leitungen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, werden steuerlich anders behandelt. Dies betrifft insbesondere Beiträge, die über die Fördergrenze von 1.800 € hinaus geleistet werden. Da diese Beiträge in der Ansparphase nicht gefördert wurden, sind in der Auszahlphase auch nur die Erträge zu versteuern, nicht aber die eingezahlten Beiträge und Zulagen selbst.
Fließt das Geld als lebenslange Rente erfolgt die besonders günstige Ertragsanteilsbesteuerung. Dessen Höhe richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn. Bei Rentenbeginn mit 67 Jahren sind beispielsweise 17 Prozent der Rente als Ertrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zur versteuern.
Bei Auszahlplänen und Einmalkapitalauszahlungen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, unterliegt der sogenannte Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Erfolgt die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.